Wenn die Räume einer Wohnung durch eine übermäßige Beanspruchung beschädigt worden sind, kann der Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung durch eine Ausschlussklausel erlöschen. Doch was ist wenn die Schäden durch Katzenurin verursacht worden sind?

Haftpflichtversicherung verweigert die Zahlung des Schadens

Der Vermieter einer Doppelhaushälfte erhob Klage gegen seine ehemalige Mieterin, da die vermieteten Wohnräume durch den Urin ihrer vier Katzen massiv beschädigt wurden. Nach eigenen Angaben war die Beklagte nicht in der Lage gewesen ihre Haustiere ausreichend zu beaufsichtigen, deshalb verlangte der klagende Vermieter von ihr die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von rund 17.480 Euro. Die von der beklagten Mieterin beanspruchte Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung des Schadens. Dabei berief sich die Versicherung auf eine Ausschlussklausel in der Vereinbarung. Demnach erlischt bei Mietschäden, die durch übermäßiger Beanspruchung von Haustieren verursacht worden sind, der Haftpflichtversicherungsschutz. Die Mieterin erhob daraufhin Klage gegen die Versicherung und bestritt die übermäßige Beanspruchung der Wohnung. Das Landgericht Dortmund gab dieser Klage statt.

Mieterin muss für Beschädigung haften

Gegen dieses Urteil legte die Versicherungsgesellschaft wiederum Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten der Versicherung. Unter eine übermäßige Beanspruchung fällt alles, was den vereinbarten oder üblichen Umfang quantitativ sowie qualitativ maßgeblich übersteigt und dadurch eine erhöhte Abnutzung oder ähnliches Schadensrisiko verursacht. Dazu zählt auch die unzulängliche Haltung von Haustieren. Durch die mangelhafte Beaufsichtigung der Katzen habe eindeutig eine übermäßige Beanspruchung der Wohnräume im Sinne der Ausschlussklausel vorgelegen. Daher bestünde bei dem Schaden kein Deckungsschutz durch die Versicherungsgesellschaft. Das Urteil der Vorinstanz wurde durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.01.2015, AZ: 20 U 106/14