Junger Mann nach Messerattacke verstorben
Verfasst von Christian Schebitz am 14. August 2015 in Strafrecht
Wenn ein junger Mann stirb, weil er von einem Jugendlichen grundlos niedergestochen wird, können die Eltern des Verstorbenen dann ein Schmerzensgeld von dem Angreifer fordern?
22-Jähriger grundlos niedergestochen
In der Nacht zum 18.09.2011 traf in Osnabrück in der Ilburgerstraße ein alkoholisierter 22-Jähriger gegen zwei Uhr morgens auf eine Gruppe von jungen Männern. Diese beleidigten den 22-Jährigen massiv nachdem er anscheinend ausversehen einen der Jugendlichen angerempelt hatte. Obwohl der Vorfall zunächst geklärt zu sein schien, begannen die Jugendlichen plötzlich ohne Grund auf den 22-Jährigen einzuprügeln und attackierten ihn auch mit etlichen Schlägen gegen den Kopf. Nach einiger Zeit zückte ein 17-Jähriger aus der Gruppe ein Messer und verwundete das alkoholisierte Opfer am Rücken. Anschließend stach er den 22-Jährigen zirka 15 cm tief in den Bauch, um ihn kampfunfähig zu machen. Schwer verletzt ging der Betroffene zu Boden. Ein Rettungswagen brachte den inzwischen bewusstlosen jungen Mann in ein Krankenhaus. Dort verstarb er, noch immer besinnungslos, um 03:29 Uhr.
Eltern fordern 50.000 Euro Schmerzensgeld
Nach der Attacke wurde der 17-jährige Angreifer zu einer Haftstrafe nach Jugendstrafrecht von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Die Eltern des verstorbenen 22-Jährigen forderten als dessen Erben von dem Angreifer zusätzlich zu der Haftstrafe ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage nach, korrigierte den Betrag jedoch auf 40.000 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Opfer habe nicht lange gelitten
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Berufung statt und verringerte den Betrag des Schmerzensgeldes auf 7.500 Euro. Gesetzlich gebe es keine vorgegebene Entschädigung für den Verlust an Lebenserwartung oder den Tod per se. Bei einer tödlichen Körperverletzung sei die Höhe des Schmerzensgeldes unter anderem abhängig von der Schwere der Verletzung sowie der Dauer und dem Ausmaß des wahrgenommenen Leidens. Der Sohn der klagenden Eltern habe nur kurz gelitten, da er nach dem Angriff nur noch maximal acht Minuten bei Bewusstsein gewesen war.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 09.06.2015, AZ: 2 U 105/14