Die Sicherheit der Bürger steht im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Besonders bei der Einreise von Ausländern wird darauf geachtet, dass die Bürger nicht gefährdet werden. Ist deshalb ein Einreiseverbot für gewalttägige Unionsbürger gerechtfertigt, auch zehn Jahre nach ihrer Ausreise? Das Bundesverwaltungsgericht musste in einer solchen Sache ein Urteil fällen.

Verlängerung des Einreiseverbots für psychisch Kranken

In der vorliegenden Sache ging es um einen 56-jährigen polnischen Kläger, der zwischen 1984 und 2000 in Deutschland lebte. Seit er acht Jahre alt ist, leidet er an paranoiden Halluzinationen, weshalb er bereits einige Male stationär in einer Psychiatrie untergebracht war. Da er sich des versuchten Mordes schuldig gemacht hat, wurde er im Jahr 1999 zur Verwahrung in einer psychiatrischen Klinik verurteilt. Er hatte versucht, seinen eigenen Vater zu töten. Aufgrund der Kopfverletzungen durch den Messerstich ist der Vater schwer pflegebedürftig. Der Kläger wurde deshalb im Jahr 2000 ausgewiesen und zurück nach Polen abgeschoben. Seine Schwester sowie seine Mutter befinden sich noch immer in Deutschland. Da er in Polen nochmals straffällig geworden ist, musste er von 2005 bis 2013 in ein psychiatrisches Krankenhaus. Im Jahr 2013 wurde er aus der Psychiatrie entlassen, da von ihm laut Amtsgericht in Polen keine hohe Gefahr mehr ausging.

Der Kläger wollte nach Deutschland einreisen und begehrte, dass das Einreiseverbot aufgehoben wird. Deutschland hat allerdings im Jahr 2014 ein Einreiseverbot für weitere zehn Jahre verfügt, da der Kläger immer noch sehr gefährlich sei.

Keine Höchstgrenze für Aufenthaltsverbot

Das Gericht hat angemerkt, dass keine Höchstgrenze für die Dauer eines Einreiseverbotes besteht, wenn die Sicherheit der Bürger durch den Einreisenden gefährdet wird. Geht von Unionsbürgern eine besondere Gefahr aus, kann das Einreiseverbot auch zehn Jahre überschreiten. Entscheidend sind hierbei die Gefahrenprognose und auch die zu schützenden Interessen des besagten Unionsbürgers.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015; AZ: BVerwG 1 C 18.14