Irreführendes Internetangebot
Verfasst von Christian Schebitz am 9. November 2015 in Wettbewerbsrecht
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Firma keine irreführenden Produktabbildungen verwendenden darf, welche die Kaufentscheidung potentieller Kunden beeinflussen könnten.
Konkurrenz reicht Unterlassungsklage gegen Amazon-Angebot ein
Eine Firma aus Lampertheim (Hessen), die mehrere Haushalts- und Gartenartikelgeschäfte leitet, vertreibt ihre Artikel auch über den Internetversandhändler „Amazon“. Auf dieser Plattform warb das hessische Unternehmen unter anderem für einen Sonnenschirm zum Preis von zirka 135 Euro. Auf dem beigefügten Werbefoto war neben dem aufgestellten Sonnenschirm auch noch eine Betonplatte zur Beschwerung des Schirmes abgebildet. In der Produktbeschreibung wies die Firma darauf hin, dass die Betonplatte nicht im Lieferumfang enthalten sei. Ein Unternehmen aus Lippetal, welches ebenfalls Sonnenschirme verkaufte, hielt das Angebotsbild der hessischen Firma für irreführend und reichte dagegen eine Unterlassungsklage ein.
Das Urteil: Werbefoto vermittelt falschen Eindruck über das Produkt
Das Landgericht Arnsberg sowie das Oberlandesgericht Hamm urteilten zugunsten des Klägers und entschieden, dass die beklagte Firma ihr Internetangebot umgehend korrigieren müsse. Das Werbefoto sei für einen potentiellen Käufer irreführend, da dieser den Eindruck bekommen könnte, dass die Betonplatte mit zum Lieferumfang gehöre.
Gerade bei Internetangeboten sei die Produktabbildung ausschlaggebend für die Kaufentscheidung der Kunden. Ein durchschnittlicher Verbraucher interessiere sich vorrangig für Produkte, für die er nicht noch weiteres Zubehör kaufen müsse. Da man den Sonnenschirm ohne eine zusätzliche Befestigung nicht standsicher aufstellen könne, würde ein Kunde automatisch davon ausgehen, dass die Betonplatte in dem Angebot integriert sei. Auch wenn die Produktbeschreibung einen ausdrücklichen Vermerk über den Lieferumfang enthalte, könne eine Irreführung des Verbrauchers dadurch nicht verhindert werden. Das Werbefoto des Sonnenschirms sei als Blickfang inszeniert und könne daher nur durch einen Hinweis korrigiert werden, der ebenfalls als Blickfang präsentiert werde.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.08.2015, AZ: 4 U 66/15