Irreführende Warnhinweise

Verfasst von am 20. November 2015 in Zivilrecht

Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Reiseanbieter die Kaufentscheidung seiner Kunden nicht durch trügerische Informationen beeinflussen darf. Die Unister Travel Retail GmbH & Co. KG war dem Bundesverband der Verbraucherzentrale bereits mehrfach aufgefallen.

Verbraucherzentrale entdeckt Mängel bei Reiseportal

Der Online-Anbieter Unister betreibt unter anderem die Internetseite fluege.de und vermittelt dort verschiedene Angebote für Reisen. Immer wenn ein Kunde auf diesem Portal einen Flug reservieren wollte, erschien zunächst die Frage, ob er  auch einen zusätzlichen Umbuchungsservice und eine Reiseversicherungsschutz haben wolle. Bei einem Klick auf „nein“ wurde der Kunde durch eine rot unterlegte Sprechblase darauf hingewiesen, dass das Ablehnen des Zusatzangebotes „nicht empfehlenswert“ sei. Außerdem wurde der Verbraucher darüber informiert, dass eine Stornierung im schlimmsten Fall Kosten von bis zu 100 Prozent des Flugpreises mit sich bringen könne. Eine Testbuchung des Bundesverbands der Verbraucherzentrale konnte jedoch aufzeigen, dass diese Warnung nicht den Tatsachen entsprach. Bei einer Stornierung können Kunden immer die Steuern sowie die Flughafengebühren, welche im Flugpreis bereits enthalten sind, zurückverlangen. Im getesteten Fall war das sogar mehr als die Hälfte des Flugpreises.

Angaben des Reiseanbieters täuschen den Verbraucher

Das Landgericht Leipzig erklärte die Warnung des Online-Anbieters für unzulässig. Der Vermerk zur Reiseversicherung: „Volles Risiko ohne Reiseschutz!” sei für den Verbraucher ebenfalls irreführend. Im Krankheitsfall komme die gesetzliche Krankenkasse (teilweise auch die private Krankenversicherung) immer für einen Rücktransport innerhalb Deutschlands auf und die Fluggesellschaft hafte bei Verlust oder Beschädigung eines Gepäckstückes. Auch die Zahlungspauschale von sieben Euro beim Gebrauch einer Visa-Kreditkarte wurde für unzulässig erklärt. Dieser Betrag übersteige in den meisten Fällen die tatsächlich entstandenen Kosten. Unternehmen der Unister Gruppe waren in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgrund unzulässiger Preisdarstellungen aufgefallen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Leipzig vom 20.10.2015, AZ: 05 O 911/15