Irreführende Kondom-Werbung
Verfasst von Christian Schebitz am 28. November 2015 in Wettbewerbsrecht
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ auf einer Kondomverpackung irreführend ist. Auch wenn diese Aussage scherzhaft gemeint ist, sei die Anspielung auf multiple Orgasmen nicht für jeden Verbraucher auf Anhieb ersichtlich.
Kondomverpackung verspricht 21 Orgasmen
Kondome zählen als Medizinprodukte gemäß § 3 Abs. 1 d) Medizinproduktegesetz (MPG) und dürfen nur einmalig verwendet werden (EN ISO 4074: 2002). Auch wenn diese Tatsache wohl den meisten Verbrauchern bewusst sein wird, lässt sich nicht einfach uneingeschränkt voraussetzen, dass jeder über den richtigen Gebrauch von Kondomen aufgeklärt ist. Eine Firma, die sich auf den Vertrieb von Kondomen spezialisiert hat, bedruckte ihre Verpackungen kürzlich mit dem Werbeslogan „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen.“ Diese Angabe hielt ein anderer Kondom-Vertreiber für irreführend und erhob daher Klage gegen das Konkurrenzunternehmen.
Besonders jugendliche Verbraucher könnten den Werbespruch fehlinterpretieren
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte diesen Vorwurf. Auch wenn der humorvolle Charakter des Werbespruchs überwiege, könne eine Fehlinterpretation nicht ausgeschlossen werden. Auf der Rückseite der Packung befand sich neben den Angaben zum Kalorienverbrauch in Form einer „Mehrwertetabelle“ auch eine Fußnote mit dem Hinweis „Kann Spuren von Feenstaub enthalten.“ Weiterhin war dort zu lesen, dass 50% des Gewinns an gemeinnützige Projekte gespendet würden. Diese Verschmelzung von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits humorvollen Angaben sei für den Verbraucher irreführend. So könne er möglicherweise nicht auf Anhieb erkennen, dass es sich bei dem Werbeslogan um eine scherzhafte Anspielung auf multiple Orgasmen handle. Nach Auffassung der Zivilkammer könnten besonders Jugendliche von mehrdeutigen Angaben in die Irre geführt werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 26.11.2015, AZ: 14c O 124/15