Versicherungen, die bei Eintreten einer Invalidität greifen, sind nicht nur im alltäglichen Berufsleben wichtig, auch Sportvereine schließen derartige Versicherungsverträge ab, um sich vor den finanziellen Einbußen bei einer aufkommenden Krankheit ihrer Profispieler zu schützen. Doch wann unterliegen die Versicherungsbeiträge der Versicherungssteuer und wann sind sie von dieser befreit? Darüber entschied der Bundesfinanzhof.

Im konkreten Fall schlossen Fußball-Bundesligavereine für ihre Profifußballer Sportinvaliditätsversicherungen ab. Falls sich die Spieler verletzten oder so schwer erkrankten, dass sie nicht einsetzbar waren, musste die Versicherung greifen und eine im Vertrag vereinbarte Summe an die Vereine entrichten.

Sportverein muss keine Versicherungssteuer zahlen

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass Sportinvaliditätsversicherungen auch dann von der Versicherungssteuer befreit sind, wenn ein Verein eine derartige Versicherung abschließt, um sich vor dem Risiko einer Invalidität seiner angestellten Sportler zu schützen. Die entsprechende Klausel des Versicherungssteuergesetzes besagt, dass das Versicherungsentgelt nicht der Versicherungssteuer unterliegt, wenn hierdurch der Anspruch auf finanzielle Leistungen bei einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit begründet wird. Ökonomische Ziele, die durch eine derartige Versicherung verfolgt werden, sind für eine Steuerbefreiung unerheblich. Somit sind nicht nur Invaliditätsversicherungen, die ein Sportler für sich selbst abschließt, sondern auch solche, durch die sich ein Sportverein gegen die monetären Einbußen bei einer Erkrankung seiner Spieler absichert, von der Versicherungssteuer befreit.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2015; AZ: II R 18/12