Jährlich reisen viele tausende Ausländer nach Deutschland ein und begehren eine Niederlassungserlaubnis. Doch diese erhalten die Antragsteller nicht ohne weiteres. Sie müssen vielmehr Kenntnisse nachweisen, die für das dauerhafte Leben in einem fremden Land unabdingbar sind. Können sie dies nicht, müssen sie in der Regel wieder in ihr Ursprungsland zurückkehren.

Keine Niederlassungserlaubnis wegen fehlender Kenntnisse

In diesem Fall begehrte die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Sie wurde 1984 in der Türkei geboren und reiste 2005 zu ihrem türkischen Mann nach Deutschland ein. In diesem Jahr erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis und musste im Zuge dessen an einem Integrationskurs teilnehmen. Diesen Kurs brach sie jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft ab und auch nach der Geburt setzte sie den Besuch des Kurses nicht fort. Sie argumentierte, dass sie sich um ihr Kind kümmern müsse und zudem keine gute Verkehrsanbindung bestehe. Wenig später wurde sie erneut schwanger und merkte an, dass sie aufgrund der sich daraus ergebenden Schmerzen nicht am Integrationskurs partizipieren kann. Im Februar des Jahres 2010 erhielt die Klägerin dann eine erneute Aufenthaltserlaubnis mit einer zweijährigen Befristung und dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“. Nach Ablauf der Frist stellte die Klägerin einen Niederlassungsantrag. Im November 2012 lehnte die Ausländerbehörde diesen jedoch ab. Grund dafür waren die unzureichenden Sprachkenntnisse sowie fehlende Kenntnisse der Gesellschafts- und Rechtsordnung. Die Hinderungsgründe der Klägerin begründen keinen Härtefall und die Klägerin kann sich auch nicht „auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot“ berufen, so das Bundesverwaltungsgericht. Somit hat die türkische Staatsangehörige keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2015; AZ: BVerwG 1 C 21.14