Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 500 Menschen an den Folgen eines Brandes. Um die Zahl der Todesopfer einzudämmen, wurde in fast allen Bundesländern die Rauchmelderpflicht eingeführt. Trotz dieser Pflicht ist noch immer lediglich eine Minderheit der Haushalte mit einem solchen Rauchmelder ausgestattet. In einer Mietwohnung ist grundsätzlich der Vermieter für die Anbringung eines Rauchmelders zuständig. Doch wie sieht es aus, wenn der Mieter bereits einen solchen installiert hat?

Mieter weigern sich gegen Anbringung des Rauchmelders

Dieser Frage liegen zwei Fälle zu Grunde, bei denen die Vermieterin seine Mieter darauf hingewiesen hat, dass sie deren Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten und warten möchte. In den zwei Fällen haben die Mieter diesem Einbau nicht zugestimmt, da sie in ihren Wohnungen bereits selbst Rauchmelder angebracht hatten.

Mieter muss Einbau dulden

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Mieter den Einbau der Warnmelder dulden muss, da es sich bei dieser Maßnahme um eine bauliche Veränderung handelt, die zu einer dauerhaften Optimierung des allgemeinen Wohnverhältnisses sowie zu einer nachhaltigen Steigerung des Gebrauchswertes führt. Indem der Vermieter den Einbau sowie die spätere Wartung der Melder für das gesamte Haus übernimmt, kann ein besonders hohes Maß an Sicherheit geboten werden. Davon abgesehen muss der Mieter den Einbau schon deshalb dulden, da der Vermieter von gesetzlicher Seite aus dazu verpflichtet ist, seine Mietwohnungen mit Rauchmeldern auszustatten.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2015; AZ: – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14