Hodenschädigung nach Leistenbruchoperation
Verfasst von Christian Schebitz am 23. Mai 2023 in Medizinrecht
Jede Operation ist mit einem gewissen Risiko verbunden, über das der Patient im Vorfeld aufgeklärt werden muss. Trotz größter Sorgfalt und wichtigen Vorsichtsmaßnahmen kommt es in manchen Fällen zu Komplikationen während der OP, an welchen nicht immer der operierende Arzt schuld sein muss. Doch wer haftet in einem solchen Fall für die gesundheitlichen Schäden, die der Patient davongetragen hat? Darüber musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.
Hodenschäden nach OP
Geklagt hatte ein Patient, der im Februar 2007 in einer Klinik in Haltern an der Leiste operiert worden war, da er dort an Schmerzen aufgrund von beidseitigen Brüchen litt. Nach der OP klagte der Patient über Hämatome und Schwellungen im Bereich der Hoden. Diese versorgte man zunächst konservativ. Im gleichen Jahr wurde ihm in einer anderen Klinik während einer Operation der rechte Hoden entfernt. Der linke Hoden verblieb, dieser war jedoch ebenfalls geschädigt. Daraufhin verklagte der Patient den Krankenhausträger, da er sowohl bei als auch nach der Leistenbruchoperation fehlerhaft versorgt und zudem lediglich unzureichend über die Risiken aufgeklärt worden sei. Aus diesem Grund fordert der Patient vom Krankenhausträger Schadensersatz, darunter ein Schmerzensgeld von 120.000 Euro.
Kein ärztlicher Behandlungsfehler
Die Klage blieb erfolglos. Der medizinische Sachverständige konnte keinen Behandlungsfehler feststellen. Die Operation sowie die operative Nachsorgen im Krankenhaus wurden fehlerfrei durchgeführt. Zudem habe der Kläger wirksam in die Operation eingewilligt, nachdem er ausreichend über die Risiken, auch die einer Hodenschädigung, aufgeklärt worden sei. Demnach kann der Patient keinen Schadensersatz fordern.
Behandlungsfehler: Was sind Ihre Rechte als Patient?
Wenn Sie sich in ärztliche Behandlung begeben, erwarten Sie zu Recht, dass diese nach den aktuellen fachlichen Standards durchgeführt wird. Was aber, wenn etwas schief geht und Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden? Haben Sie dann Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld? Wie können Sie einen Behandlungsfehler nachweisen und welche Fristen müssen Sie beachten? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Behandlungsfehler wissen müssen.
Was ist ein Behandlungsfehler?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht, der zur Zeit ihrer Vornahme besteht (§ 630a Abs. 2 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob der Fehler auf einem Tun oder Unterlassen beruht. Ein Behandlungsfehler kann sowohl von Ärzten als auch von anderen Angehörigen der Heilberufe, wie z. B. Krankenpflegern, Hebammen oder Psychotherapeuten, begangen werden.
Ein Behandlungsfehler ist grob, wenn der Behandelnde eindeutig gegen bewährte ärztliche Regeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt oder Heilpraktiker schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Welche Folgen hat ein Behandlungsfehler?
Ein Behandlungsfehler kann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Patienten haben. Er kann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, zu Komplikationen, zu dauerhaften Beeinträchtigungen oder sogar zum Tod führen.
Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, kann der Patient Ansprüche gegen den Behandler geltend machen. Diese können sich aus dem Zivilrecht, dem Sozialrecht oder dem Strafrecht ergeben.
Quelle:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2014; AZ: 3 U 17/12
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