Nach einer Scheidung gibt es für Eltern einiges zu klären, vor allem wenn es um das Wohl ihrer Kinder geht. Dass dies unter Umständen sogar vor Gericht enden kann, zeigt der folgende Fall.

Geschiedenes Paar teilt sich gleichberechtigt das Sorgerecht für die Kinder

Ein Ehepaar lebte seit Januar 2011 getrennt und teilte sich gleichberechtigt das Sorgerecht für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder. Nach diesem sogenannten Wechselmodell, hielten sich die Kinder immer zwei Tage der Woche bei ihrer Mutter und zwei Tage der Woche bei ihrem Vater auf, am Wochenende (von Freitag bis Sonntag) wechselten sich die Elternteile ab. Die Aufgaben bezüglich der Betreuung und Erziehung der Kinder, übernahmen die Eltern zu nahezu gleichen Teilen.

Einwohner können nur einen Hauptwohnsitz haben

Nachdem der Vater aus dem gemeinsamen Zuhause ausgezogen war und eine andere Wohnung gefunden hatte, meldete er die neue Unterkunft beim Meldeamt zunächst als Nebenwohnsitz seiner Kinder an. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte er einen Antrag, um seine Wohnung im Melderegister ebenfalls als Hauptwohnsitz der beiden Kinder eintragen zu lassen. Die zuständige Stadt lehnte den Antrag jedoch ab und weigerte sich die Änderung im Melderegister vorzunehmen. Gemäß dem Melderecht könne jeder Einwohner nur eine eingetragene Hauptwohnung haben. Sowohl das Verwaltungsgericht Ansbach, als auch der Verwaltungsgerichtshof München bestätigten diese Entscheidung. Auch eine Revision des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

Wer bestimmt den Hauptwohnsitz?

Die Forderungen des Klägers seien rechtlich unmöglich, da die Bestimmungen des Melderechts bezüglich des Wohnsitzes eindeutig geregelt seien. Die Eintragung mehrerer Hauptwohnsitze gleichzeitig sei ebenso unzulässig, wie die Eintragung mehrerer Wohnungen, ohne deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung zu definieren. Auch wenn sich getrennt lebende Eltern das Sorgerecht gleichberechtigt teilen, könne nur eine der beiden Wohnungen – im melderechtlichen Sinne – der Hauptwohnsitz sein. Daher läge es im Ermessen der Eltern gemeinsam einen Wohnsitz als Hauptwohnung zu benennen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2015, AZ:  BVerwG 6 C 38.14