Handy am Steuer
Verfasst von Christian Schebitz am 5. Januar 2016 in Verkehrsrecht
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass auch mehrere „einfache“ Verkehrsverstöße ein Fahrverbot mit sich bringen können. Die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers, der unter anderem mit einem Handy am Steuer erwischt worden war, blieb ohne Erfolg.
Mehrere Verkehrsverstöße rechtfertigen Bußgeld und Fahrverbot
Ein heute 29-jähriger Autofahrer aus Bergkamen war im Januar 2012 sowie im März 2014 mit einem Handy beim Autofahren erwischt und mit Bußgeldern geahndet worden. Zwischen diesen Verstößen überschritt er zweimal innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h und musste auch hierfür ein Bußgeld zahlen. Nachdem der Mann im September 2014 erneut mit einem Handy am Steuer erwischt worden war, belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Rechtsbeschwerde wegen fehlender Einsicht abgelehnt
Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer eine Rechtsbeschwerde ein – allerdings ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hielt das Fahrverbot für angemessen, da der 29-Jährige, durch die zahlreichen Verkehrsverstöße, beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen habe. Solch eine beharrliche Pflichtverletzung läge immer dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch wiederholte Verstöße deutlich mache, dass es ihm sowohl an der für den Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung als auch an der notwendigen Einsicht fehle. Dabei seien vor allem die Zahl der Vorverstöße, ihr Schweregrad und ihr zeitlicher Abstand ausschlaggebend für die Entscheidung.
Verkehrswidriges Verhalten gefährdet Dritte
Alle fünf Verkehrsverstöße des jungen Autofahrers wiesen ein gewisses Gefährdungspotenzial für Dritte auf und fielen daher, nach dem Straßenverkehrsgesetz, unter sogenannte „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Ordnungswidrigkeiten. Dieses gefährdende Verhalten rechtfertige auch das Bußgeld und das Fahrverbot.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.09.2015, AZ: 1 RBs 138/15