Jedes Jahr finden Ausländer in Deutschland ein neues Zuhause. Die Motivation der Einwanderer ist jedoch vielfältig. Während die einen bemüht sind, so schnell wie möglich einen Arbeitsplatz zu finden, genießen viele die praktischen Vorzüge des Sozialstaates. So verhielt es sich auch im zugrundeliegenden Fall, in dem zwei nicht arbeitende Unionsbürger nach Deutschland eingereist sind, um lediglich die Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof musste nun klären, ob sie von gewissen Sozialleistungen ausgeschlossen werden können.

Keine Leistungen zur Grundsicherung

Generell gilt, dass Ausländern, die mit der Absicht nach Deutschland kommen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, nicht die Leistungen zur Grundsicherung zustehen. Konkret ging es um zwei rumänische Bürger, Frau Dano sowie ihren Sohn Florin, die mit dem Jobcenter Leipzig Auseinandersetzungen führten. Das Jobcenter hat den beiden die Leistungen zur Grundsicherung nicht zugestanden. Als Begründung wurde angeführt, dass Frau Dano nicht zur Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sei, sondern lediglich, um hier die Leistungen der Grundsicherung zu beantragen. Diese Leistungen dürfen nur Arbeitssuchende in Anspruch nehmen, Frau Dano befand sich jedoch nicht auf Arbeitssuche. Sie ging weder in Rumänien noch in Deutschland einer Tätigkeit nach, und kann auch keinen erlernten Beruf nachweisen. Seit November 2010 lebt sie mit ihrem Sohn in Deutschland und wohnt bei ihrer Schwester, welche sie mit Nahrungsmitteln versorgt. Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss erhält die Rumänin.

EuGH: Kein Aufenthaltsrecht in Deutschland

Der Europäische Gerichtshof hat auf Anfrage des Leipziger Sozialgerichts erklärt, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten nur dann einen Anspruch auf Sozialleistungen besitzen, wenn sie die Bedingungen der Unionsbürgerrichtlinien erfüllen. Die Richtlinie verpflichtet das Aufnahmeland nicht, Sozialhilfe während der ersten drei Aufenthaltsmonate zu gewähren. Zudem ist bei einer Dauer von mehr als drei Monaten, jedoch weniger als fünf Jahren der Leistungsanspruch davon abhängig, ob die nicht arbeitenden Ausländer über genügend eigene Existenzmittel verfügen. Was Frau Dano und ihren Sohn betrifft, so haben diese keine ausreichenden Existenzmittel und somit nicht das Recht, sich in Deutschland gemäß der Unionsbürgerrichtlinien aufzuhalten. Demnach können sie sich auch nicht auf das Diskriminierungsverbot berufen.

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 2014; AZ: C-333/13