Synthetische Drogen wie Ecstasy und Crystal Meth überschwemmen derzeit den deutschen Markt und der Cannabis-Konsum ist so hoch wie schon lange nicht mehr. An die Drogen heranzukommen ist in der heutigen, medialen Welt vergleichsweise unkompliziert. So lassen sich die Betäubungsmittel oftmals einfach über das Internet erwerben. Auch im vorliegenden Rechtsfall geht es um den Handel mit Cannabinoiden und die strafrechtlichen Konsequenzen.

Drogenhandel über das Internet

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Kräutermischungen, die er im In- sowie Ausland erworben hatte, über einen Internethandel zu vertreiben. Diese Mischungen enthielten synthetische Cannabinoide enthielten. Der Angeklagte war sich darüber im Klaren, dass diese Kräuterprodukte zum Rauchkonsum vorgesehen waren und dadurch das Bewusstsein der Konsumenten beeinträchtigt wird. In einigen Fällen überstieg die Gesamtmenge des Wirkstoffes erheblich den vom besagten Landgericht „als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommenen Wert von 1,75 g“.

Bundesgerichtshof setzt Grenzwert fest

Nach den Revisionen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert auf eine Menge von insgesamt 2 g festgelegt. Auf Grundlage dessen hat der Bundesgerichtshof die vom Landgericht festgesetzten Strafen teilweise aufgehoben.

Das Gericht in Landshut verurteilte den Angeklagten zunächst aufgrund mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2015; AZ: 1 StR 302/13