Gewaltsame Tötung eines Kindes aus niedrigen Beweggründen
Verfasst von Christian Schebitz am 23. Mai 2015 in Strafrecht
In Deutschland gibt es jährlich rund 300 Mordopfer. Die Gründe für die zahlreichen Morde sind unterschiedlich: Mord aus Habgier, Mord aus Demütigung, Mord aus Rache, Mord als Befreiungsakt oder auch Mord aus Notwehr. Sehr grausam ist die Tötung Unschuldiger, insbesondere wenn es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt. Auch der Angeklagte im vorliegenden Fall hat sich des Mordes an einem Kleinkind schuldig gemacht.
Lebenslange Freiheitsstrafe nach gewaltsamer Tötung
Der 44-Jährige hat den Freund seines Sohnes gewaltsam getötet. Der fünfjährige Junge Dano läutete an der Haustür des Angeklagten, weil er dessen Sohn zum gemeinsamen Spielen abholen wollte. An der Wohnungstür schlug der 44-Jährige dem kleinen Jungen mit der Hand brutal ins Gesicht. Daraufhin zerrte er den schreienden Dano mit Gewalt in das Wohnzimmer. Dort angelangt sprach er mit seiner Lebensgefährten am Telefon. Diese erklärte ihm, dass die Trennung endgültig sei. Hierauf reagierte der Angeklagte frustriert, wütend und in hohem Maß aggressiv. Um seiner Wut Luft zu machen, kam ihm der kleine Dano gerade recht. Er ergriff den Jungen, warf diesem ein Bettlaken über seinen Kopf und schlug ihm äußerst heftig mit mindestens zehn Faustschlägen gegen den Körper und den Kopf. Daraufhin würgte und strangulierte der Angeklagte den Jungen, bis dieser schließlich starb. Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dies wurde damit begründet, dass das bewusste Ablassen von Aggressionen, die auf Frustration zurückzuführen sind, an einem Kleinkind, das nicht an der Sache beteiligt ist, als sittlich in besonderem Maß verwerflich ist.
BGH bestätigt Urteil des Landgerichts
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die jedoch von Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen wurde. Somit ist das Urteil gegen den 44-Jährigen rechtskräftig.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom Karlsruhe vom 13. Mai 2015; AZ: 4 StR 87/15