Suizid im Alter ist in unserer Gesellschaft noch immer ein Tabu-Thema. Dabei sind in Deutschland zirka 40 Prozent der Menschen, die Selbstmord begehen, älter als 60 Jahre. Einem Ehepaar, das sich gemeinschaftlich umbringen wollte, wurde nun der Zugang zu einem tödlichen Wirkstoff verweigert. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage der Eheleute ab.

Ehepaar beantragt eine tödliche Überdosis Natrium-Pentobarbital

Ein Ehepaar hatte beschlossen, gemeinsam Suizid zu begehen und plante dafür eine tödliche Überdosis Natrium-Pentobarbital einzunehmen. Dieser Wirkstoff, der früher als Schlafmittel diente, wird heutzutage hauptsächlich zur Sterbehilfe bei schwerstkranken Menschen verwendet. Um ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen, beantragten die Eheleute im Jahr 2014 bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb des begehrten Mittels. Nachdem das Institut den Antrag abgelehnt hatte, legte das Ehepaar Klage ein.

Kläger fordern Recht auf selbstbestimmtes Ableben ein

Vor Gericht sagten die Eheleute aus, dass sie sich den Wunsch zu sterben reiflich überlegt hätten. Auch wenn noch keiner von ihnen unter einer erheblichen Erkrankung leide, könnten sie allmählich spüren, dass ihre körperlichen und geistigen Kräfte nachließen. Die beiden wurden in den Jahren 1937 und 1944 geboren. Da sie ihren Angehörigen zukünftig nicht zur Last fallen und sich selbst einen jahrelangen Verfall oder gar qualvollen Tod ersparen wollten, hätten sie sich schließlich zu einem gemeinschaftlichen Suizid entschlossen. Ihrer Meinung nach habe jeder Mensch das Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben durch ein Mittel seiner Wahl. Vor Gericht stützten sie sich dabei auf die unantastbare Menschenwürde und die Menschenrechte.

Gericht verneint Anspruch auf tödliche Arzneimittel

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage der beiden ab. Laut Gesetz könne eine Genehmigung zum Erwerb des tödlichen Wirkstoffs nur erteilt werden, um die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dies sei bei einer tödlichen Überdosis jedoch nicht der Fall. Die geforderte staatliche Erlaubnis erschließe sich weder aus den Grundrechten noch aus den Europäischen Menschenrechtskonventionen. Darüber hinaus verwies das Gericht auf das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Sterbehilfe, das am 06. November 2015 bestätigt wurde.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.12.2015, AZ: 7 K 14/15