Wer kennt das nicht? Trotz vereinbarten Termins muss man als Patient häufig noch im Wartezimmer der Praxis ausharren, bis man endlich mit dem Arzt sprechen kann. Um die Wartezeit angenehmer zu machen, wird in manchen Praxen Hintergrundmusik gespielt. Muss die Arztpraxis in solchen Fällen der GEMA entsprechend Beiträge entrichten?

Fristlose Kündigung des Lizenzvertrags

Beklagt wurde ein Zahnarzt, der im Wartebereich seiner Praxis als Hintergrundmusik Hörfunksendungen abspielte. Hiergegen klagte die GEMA, welche die Rechte der Urheber von Sprachwerken und der ausübenden Tonträgerherstellern sowie der Künstler geltend macht. Im August 2003 haben die beiden Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag abgeschlossen. Hierin berechtigte die Klägerin den Beklagten zur Verwendung des Repertoires der GEMA zum Abspielen der Hörfunksendung in seiner Praxis gegen eine entsprechende Vergütung. Im Dezember 2012 kündigte der Beklagte den Lizenzvertrag fristlos. Für die Zeit zwischen 1. Juni 2012 und 31. Mai 2013 fordert die Klägerin nun die Zahlung der geschuldeten Gebühren in Höhe von 113,57 €.

Hintergrundmusik keine öffentliche Wiedergabe

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zu einer Zahlung von insgesamt 61,64 € sowie der Zinsen, da die Klägerin nur für den Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2012 und dem 16. Dezember 2012 die Gebühren verlangen darf. Durch die fristlose Kündigung zum 17. Dezember 2012 sei der Lizenzvertrag beendet worden. Zu dieser fristlosen Kündigung war der Beklagte auch berechtigt, so der Bundesgerichtshof. Dabei stützt sich das Gericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, demzufolge die Wiedergabe der Musik in der Praxis keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Somit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zahnarztpraxis keine Vergütung zu entrichten hat, wenn sie Hintergrundmusik im Wartebereich abspielt.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2015; AZ: I ZR 14/14