Geschenkpaket mit rotem Schleifenband

Eine Geburtstagsfeier mit Arbeitskollegen kann man von der Steuer absetzen

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar, wenn die Feier ausschließlich beruflich veranlasst war.

Kläger feierte seinen Geburtstag zusammen mit Arbeitskollegen

Der Kläger hatte anlässlich seines 60. Geburtstages eine große Geburtstagsfeier organisiert. Er ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH in der Westpfalz und führte die Feier in Räumlichkeiten seines Unternehmens durch. Dazu lud er etwa 70 Gäste. Dabei handelte es sich nur um Arbeitskollegen, einige Rentner sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand zum Teil innerhalb der regulären Arbeitszeiten statt. Einige Gäste waren sogar noch in Arbeitskleidung erschienen. Es entstanden Aufwendungen in Höhe von 2.470 Euro, für jeden Gast etwa 35 Euro.

Finanzamt stufte Kosten für Geburtstagsfeier nicht als Werbungskosten ein

In seiner Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz richtete sich der Kläger gegen das Finanzamt. Er hatte die Kosten für seine Geburtstagsfeier in seiner Steuererklärung als Bewirtungskosten beziehungsweise Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen jedoch nicht anerkannt.

Finanzgericht gab dem Kläger Recht

Die Klage wurde vom Gericht angenommen. Das Finanzgericht entschied: Die Feier fand ausschließlich in einem beruflichen Rahmen statt, obwohl es sich bei einem Geburtstag an und für sich um eine private Angelegenheit handle. Jedoch waren zu der Feier weder Verwandte noch private Freunde eingeladen. Außerdem lägen die Kosten für die Feier deutlich unter denen, die der Kläger für gewöhnlich für private Geburtstagsfeiern auszugeben pflege.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zugelassen. Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

 

Quellen:

Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 10.12.2015

Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015, Az. 6 K 1868/13