Fußball-Fans

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Um Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhindern, wird für auffällig gewordene Personen bei der Polizeibehörde in Hannover eine sogenannte „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte“ (kurz: SKB) geführt. In dieser Datei werden verschiedene personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert, wie etwa der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum und ein Lichtbild sowie alle Vorfälle, bei denen die Identität der Person festgestellt oder sie in Gewahrsam genommen wurde.

Eine solche SKB existierte auch über einen weiblichen Fußballfan, welcher nun die Löschung der Datei verlangte. Die Frau ist der Ansicht, dass die Eintragungen rechtswidrig seien und es grundsätzlich keine rechtliche Grundlage für eine solche Akte gebe. Der Fall kam vor das Verwaltungsgericht Hannover.

Fehlt der Datei die Rechtsgrundlage?

Von der Polizeidirektion Hannover wird eine SKB für Personen geführt, die der Problemfanszene zugerechnet werden. Laut der Klägerin gibt es für eine solche Arbeitsdatei jedoch keine Rechtsgrundlage. Die Speicherung ihrer Daten sei rechtswidrig und diene keinen polizeilichen Zwecken. Die beklagte Polizeidirektion ist hingegen der Auffassung, dass die Speicherung erforderlich ist und legte dem Gericht einen Auszug aus der Datei der Klägerin vor.

Das Verwaltungsgericht Hannover kam zu dem Entschluss, dass die Einrichtung einer solchen Datei grundsätzlich zulässig ist. Sie entspricht den Paragraphen § 38 und § 39 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), da sie der Gefahrenabwehr und der Verhütung von Straftaten dient. Deswegen dürfen personenbezogene Daten, auch aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, erhoben und gespeichert werden. Das Gericht sieht diese beiden Zwecke bei der Arbeitsdatei SKB als gegeben.

Strafrechtliche Daten unterliegen strengen Anforderungen

Die Daten aus strafrechtlichen Ermittlungen unterliegen dabei jedoch besonders strengen Anforderungen. Um sie in die SKB-Datei aufzunehmen, muss der Verdacht bestehen, dass zukünftig vergleichbare Straftaten von der Person begangen werden. Bei einem der Einträge der Klägerin war dieser Umstand nicht gegeben. Das Gericht verpflichtete die Polizeibehörde dazu, zwei Einträge zu löschen, da bei diesen nicht erkennbar war, dass sie den erforderlichen Zwecken dienen. Bei seiner Entscheidung ließ das Gericht offen, ob die Sachverhalte, wenn sie mit zusätzlichen Informationen ergänzt werden würden, doch gespeichert werden dürften.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 26.03.2015 – 10 A 9932/14