Reiseabbruch nach Terrorwarnung
Verfasst von Christian Schebitz am 13. November 2015 in Reiserecht
Urlauber haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihre Reise aufgrund höherer Gewalt frühzeitig beendet werden musste.
Klägerin fliegt nach Reisewarnung früher aus dem Urlaub zurück
Das Auswärtige Amt sprach im Februar 2014 eine Reisewarnung für bestimmte Urlaubsregionen in Ägypten aus. Auf Grund politischer Unruhen und einer potentiellen Gefahr terroristischer Anschläge, wurde dringend von einer Reise in die betroffenen Gebiete abgeraten. Da bereits anwesenden Urlaubern ebenfalls nahegelegt wurde ihren Aufenthalt frühzeitig zu beenden, kündigte eine Reiseveranstalterin den Reisevertrag mit einer Urlauberin und bot ihr einen vorzeitigen Rückflug nach Deutschland an. Dieses Angebot hinterlegte die Veranstalterin schriftlich in dem von ihr gebuchten Hotel. Doch die Urlauberin hatte zu diesem Zeitpunkt auf eigene Faust ein anderes Hotel aufgesucht und wurde über das Schreiben der Reiseveranstalterin erst informiert, als der Rückflug bereits gestartet war. Nachdem die Urlauberin einen anderen Rückflug gewählt und ihre Reise damit verfrüht beendet hatte, klagte sie gegen die Reiseveranstalterin auf die Kostenerstattung für den Rückflug und auf Schadensersatz für den verkürzten Urlaub.
Wer muss für frühzeitigen Reiseabbruch haften?
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten der Beklagten. Ein Reiseveranstalter trage stets die Verantwortung für die Sicherheit seiner Kunden, daher habe die Beklagte auch auf die Warnung des Auswärtigen Amts reagieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Der vorzeitige Abbruch der Reise sei durch höhere Gewalt begründet und könne der Veranstalterin daher nicht vorgeworfen werden. Gemäß § 651 j Abs. 1 BGB sei sie in der Lage gewesen den Reisevertrag zu kündigen und der Klägerin einen vorzeitigen Rückflug anzubieten. Darüber hinaus sei sie nicht dazu verpflichtet gewesen, sich darum zu kümmern, dass die Urlauberin den Flug auch tatsächliche wahrnehme. Da die Reiseveranstalterin ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzt habe, bestünde auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
- Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.04.2015, AZ: 2-24 S 150/14