Arbeitnehmer gesteht zweckentfremdete Nutzung dienstlicher Ressourcen.

Illegal gedownloadete Dateien auf Dienstrechner

Ein Arbeitnehmer war seit Februar 1992 als „IT-Verantwortlicher“ beim Oberlandesgericht N. beschäftigt. Unter anderem war er für die Bestellung von Zubehör wie Datensicherungsbeständen, CDs und DVDs, zuständig. Im Rahmen eines Personalgesprächs Anfang März gab er zu, seit einiger Zeit den dienstlichen Farbdrucker für die Herstellung sogenannter „CD-Cover“ genutzt zu haben. Kurze Zeit später wurden bei einer Geschäftsprüfung über 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien auf dem Rechner des Arbeitnehmers gefunden sowie ein Programm zur Aufhebung des Kopierschutzes der Hersteller. Bei der Prüfung wurde außerdem festgestellt, dass zwischen Oktober 2010 und März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet und ähnlich viele DVD-Rohlinge bestellt worden waren. Der Kläger bestätigte die Dateien „gemacht“ zu haben.

Fristlose Kündigung zunächst abgelehnt

Das beklagte Land reichte mit Schreiben vom 18. April 20134 die außerordentliche fristlose und mit Schreiben vom 13. Mai hilfsweise die ordentliche Kündigung ein. Dagegen richtete sich die Kündigungsklage des Arbeitnehmers. Die Vorinstanzen gaben der Klage zunächst statt. Das Landesarbeitsgericht begründete das Urteil damit, dass nicht zweifelsfrei geklärt sei, welchen Tatbeitrag der Kläger zu den privat beschafften Bild- und Tonträgern gleistet hatte. Zudem habe das beklagte Land die Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht die Strafverfolgungsbehörde informiert. Das Land legte gegen diese Entscheidung Revision ein.

Kündigung ist rechtswirksam

Der Bundesarbeitsgerichthof entschied zugunsten des beklagten Landes. Selbst wenn nicht eindeutig geklärt werden könne, ob der Kläger alle Kopier- und Brennvorgänge alleine getätigt habe, sei eine fristlose Kündigung möglich. Auch dass der Arbeitgeber die Ermittlungen zuerst selbst geführt hatte, sei grundsätzlich unbenommen. Die Maßnahmen müssten nur zügig durchgeführt werden, um den Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu hemmen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, die Kündigung ist damit rechtswirksam.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.2015, AZ: 2 AZR 85/15