Frist für Asyl-Entscheidung
Verfasst von Christian Schebitz am 27. Oktober 2015 in Verwaltungsrecht
Ein Asylbewerber ist vor Gericht gezogen, nachdem sein Asylantrag nach 16 Monaten immer noch nicht bearbeitet worden war. Das Verwaltungsgericht Osnabrück kritisierte das Vorgehen der Behörde.
Asylantrag nach 16 Monaten immer noch nicht bearbeitet
Ein Asylbewerber aus Somalia hatte am 04.06.2014 einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt und war auch schon persönlich zu seiner Situation befragt worden. Obwohl er mehrfach um eine Entscheidung bezüglich seines Antrags gebeten hatte, ist in dem Fall bisher noch keine Entscheidung getroffen worden. Das BAMF gab an, dass seine Mitarbeiter aufgrund der rasanten Zunahme der Anträge vollkommen überlastet seien. Nachdem nun nach 16 Monaten immer noch keine Entscheidung getroffen wurde, erhob der somalische Asylbewerber Untätigkeitsklage, um eine schnellere Bearbeitung seines Falls durchzusetzen.
Überlastung des Amts ist keine Entschuldigung für die Verzögerung
Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab der Klage teilweise statt und verpflichtete das BAMF zur Bearbeitung des Falls innerhalb drei Monate nach Inkrafttreten des Urteils. Die zuständige Behörde habe die angemessene Frist für die Bearbeitung des Asylantrages ohne einen entschuldbaren Grund überschritten. Die starke Überlastung des Amtes sei kein vorübergehende Phase, sondern eine dauerhafter Zustand, der nunmehr seit 2,5 Jahren andauern würde. Das Gericht nehme zwar zur Kenntnis, dass die Anzahl der Asylanträge im laufenden Jahr noch einmal stark angestiegen seien, allerdings habe der Asylbewerber seinen Antrag bereits im Jahr 2014 gestellt. Weiterhin lehnte es das Gericht ab, selbst über den Fall zu entscheiden. Gerichtliche Rechtsschutzverfahren müssten – nach europarechtlichen Vorgaben – von behördlichen Verfahren immer klar abgegrenzt sein.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14.10.2015, AZ: 5 A 390/15