Freier fordert Geld zurück

Verfasst von am 23. November 2015 in Strafrecht

Die Revision eines Freiers, der wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, ist erfolgreich gewesen. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass der Mann keine Kenntnis über die Rechtswidrigkeit seiner Rückforderung hatte.

Mann streitet sich mit einer Prostituierten um 20 Euro

Ein Mann zahlte einer Prostituierten 20 Euro, um von ihr Oralverkehr zu bekommen. Nachdem er ihr das Geld gegeben hatte, gingen die beiden auf eine öffentliche Toilette, um den Geschlechtsverkehr auszuüben. Doch der Freier überlegte es sich kurz vorher anders und forderte sein Geld zurück. Da sich die Prostituierte weigerte, stieß der Mann sie gegen die Toilettenwand und durchsuchte ihre Kleidung nach den 20 Euro – ohne Erfolg. Nachdem sich das Wortgefecht der beiden schließlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung entwickelte, schritten heraneilende Passanten ein, um den Streit zu beenden. Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Freier unter anderem wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil legte der Mann Revision ein.

Revision erfolgreich: Bundesgerichtshof spricht sich gegen Raub aus

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Freiers und hob dadurch das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Laut § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB habe der Mann grundsätzlich einen Anspruch auf die Rückzahlung der 20 Euro. Weil die Vereinbarung über den Oralverkehr gegen Bezahlung gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstoße, habe er durch seine Bezahlung eine rechtsgrundlose Leistung (ohne Vertrag) erbracht, welche die Herausgabe des Geldes rechtfertigen würde. Zwar hätten Freier üblicherweise kein Recht auf Rückforderung des bereits gezahlten Geldes, allerdings ging der Bundesgerichtshof, unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Lage, davon aus, dass der Mann von dieser Rechtslage nichts wusste.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2015, AZ: 3 StR 104/15