„Firmenwaffenschein“ abgeschafft
Verfasst von Christian Schebitz am 21. November 2015 in Verwaltungsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Bewachungsunternehmens abgelehnt. Gemäß der neuen Gesetzgebung wird die Erlaubnis für das Führen von Schutzwaffen nicht mehr in Form allgemeingültiger Waffenscheine ausgestellt, sondern nur noch für einen konkreten Einzelfall bewilligt.
Neue Gesetzgebung verbietet allgemeine Waffenerlaubnisse für Firmen
Der Betreiber eines Unternehmens für Objektschutz, Personenschutz und Geld- bzw. Werttransporte erhielt für seine Mitarbeiter einen sogenannten Firmenwaffenschein. Diese Erlaubnis war auf drei Jahre begrenzt und ließ dem Arbeitgeber die Freiheit selbstständig zu entscheiden, ob es im konkreten Einzelfall notwendig sei, die Mitarbeiter mit einer Schusswaffe auszustatten oder nicht. Als die Firma eine Verlängerung des Waffenscheins beantragte, wurde diese vom zuständigen Landratsamt abgelehnt. Gemäß einer neuen Gesetzgebung dürfe keine allgemeingültige Erlaubnis mehr ausgestellt werden, sondern nur noch Einzelgenehmigungen, die auf einen konkreten Bewachungsauftrag beschränkt bleiben. Das Sicherheitsunternehmen hielt die neue Verwaltungsvorschrift für unvereinbar mit den Vorschriften des Waffengesetzes und ging daher vor Gericht.
Verwaltungsgericht bestätigt die neue Regelung
Sowohl das Verwaltungsgericht Ansbach als auch das Bundesverwaltungsgericht lehnten die Klage jedoch ab. Die Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe kann immer nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden, zum Schutz gefährdeter Personen oder Objekte. Laut dem Waffengesetz sei es daher nicht möglich eine allgemeine Genehmigung auszustellen, bei der die Firma eigenständig über die Notwendigkeit von Schusswaffen entscheiden kann.
Wann erhält eine Firma einen Waffenschein?
Im Einzelfall müsse das Bewachungsunternehmen der Behörde glaubhaft machen, dass bei einem Auftrag das Führen von Schusswaffen dringend erforderlich sei. Ob eine Person oder ein Objekt als gefährdet eingeschätzt werde, lasse sich dabei nur durch eine konkrete Benennung und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände entscheiden. Dies gelte auch für Geld- und Werttransporte.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015, AZ: BVerwG 6 C 67.14