Plagiatsvorwurf

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Der ehemalige FDP-Politiker Georgios Chatzimarkakis bleibt nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch weiterhin ohne Doktorgrad. Dieser wurde ihm 2011 von der Universität Bonn aberkannt. Damals legte Chatzimarkakis Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein, welches seinen Antrag jedoch abwies. Im März 2012 wendete sich der derzeitige Europaabgeordnete dann an die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht.

Aber auch dieses entschied, dass dem deutsch-griechischen Politiker der Titel zu Recht entzogen wurde und an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu beanstanden sei.

Wörtliche Übernahmen größtenteils nicht gekennzeichnet

Chatzimarkakis  hatte seine Promotion zum Thema “Informationeller Globalismus. Kooperationsmodell globaler Ordnungspolitik am Beispiel des elektronischen Geschäftsverkehrs” verfasst und im Jahr 2000 dafür den Grad des Dr. phil. von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn erhalten. Die Hochschule bewertete die Dissertation mit „cum laude“.

Als auf der Plattform VroniPlag Plagiatsvorwürfe auftraten, wurde ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet, bei dem sich herausstellte, dass umfangreiche Passagen in der Arbeit aus anderen Werken übernommen und nicht ausreichend gekennzeichnet wurden. Daraufhin entzog die Universität dem Politiker den Doktorgrad.

Erneuter Antrag gegen das Urteil

Chatzimarkakis zweiter Versuch, in Berufung gegen das Urteil gehen zu können, blieb ohne Erfolg, da das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Ansicht war, dass die vorgetragen Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Zum einen hätte der Kläger von Anfang an eingeräumt, dass er große Teile seiner Textübernahmen nur durch Fußnoten kenntlich gemacht hat, zum anderen lasse der Umstand, dass er einige übernommene Passagen mit Anführungszeichen oder Kursivschrift gekennzeichnet hat, andere jedoch nicht, auf eine bewusste Täuschungsabsicht schließen.

Auch die vorgebrachten Argumente, dass der Gutachter der Doktorarbeit die Textübernahmen hätte genauer prüfen müssen und dass ihm der akademische Grad wegen Verjährung der Entziehungsmöglichkeit nicht entzogen werden könne, hatten vor Gericht keinen Bestand.

  • Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom24.03.2015
    – 19 A 1111/12 –