Hotelbewertung

Illuminated hotel sign taken at dusk

Nach dem Urlaub eine Bewertung zu seinem Hotel abzugeben ist für viele selbstverständlich. In Zeiten der digitalen Welt geht dies am schnellsten und einfachsten über das Internet. Die Hotelbesucher haben jedoch nicht immer nur Lob und schöne Worte für ihr Hotel übrig, sondern machen ihrem Ärger und der Unzufriedenheit mit der Unterkunft auf virtuellen Bewertungsportalen Luft. Wichtig dabei ist jedoch, dass die Behauptungen der Wahrheit entsprechen. Doch wer haftet, wenn dies nicht der Fall ist? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Unwahre Behauptung der Hotelbesucher

Geklagt hatte eine Hotelinhaberin. Sie forderte von der Beklagten, die ein Online-Reisebüro und ein Hotelbewertungsportal betreibt, die Unterlassung einer unwahren Tatsachenbehauptung, da diese geschäftsschädigend sei. Das Hotel der Klägerin wurde auf dem Portal mit den Worten „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ bewertet. Das Bewertungsportal bietet Nutzern die Möglichkeit, den Hotels eine Bewertung zwischen eins, was einem sehr gut entspricht, und sechs, was einem sehr schlecht gleich kommt, zu geben. Die Beklagte erfasst dann den Durchschnittswert und ermittelt die Weiterempfehlungsrate. Bevor die Bewertung im Portal erscheint, kommt eine Wortfiltersoftware zum Einsatz, durch die Beleidigungen oder Eigenbewertungen der Hotelbetreiber entdeckt werden sollen. Nicht auffällige Bewertungen werden direkt publiziert. Aussortierte Bewertungen müssen zunächst von den Mitarbeitern der beklagten Betreiberin überprüft und danach manuell freigegeben werden. In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg.

Keine Haftung der Portalbetreiberin

Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Betreiberin des Bewertungsportals nicht für die unrichtigen Aussagen des Portalnutzers haftet. Bei der besagten Bewertung handelt es sich nicht um eine eigene „Behauptung“ und die Portalbetreiberin hat diese zudem nicht „verbreitet“. Die Haftung der neutralen Portalbetreiberin ist eingeschränkt. Die Beklagte hat sich auch nicht der Verletzung einer speziellen Prüfungspflicht schuldig gemacht. Die inhaltliche Vorabprüfung der Bewertung ist der Klägerin nicht zumutbar. Die Haftung auf Unterlassung ist erst dann gültig, wenn der Portalbetreiber von einer konkreten Rechtsverletzung gewusst und sie dennoch nicht beseitigt hat.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2015; AZ: I ZR 94/13