Wer träumt nicht von sechs Richtigen im Lotto und einem Millionengewinn? Dieser Traum ist für einen Renter im Jahr 2008 in Erfüllung gegangen. Sein Glück währte allerdings nicht sehr lang, denn seine Exfrau forderte die Hälfte des Gewinns ein.

Der Lottogewinner heiratete im Juli 1971 die Antragsgegnerin, mit der er drei erwachsene Kinder hat. Im August 2000 trennte sich das Paar, ein Jahr später zog der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Gemeinsam mit dieser gewann er insgesamt 956.333,10 €. Ihm stand also die Häflte des Gewinns zu. Dass er diesen Gewinn mit seiner Frau teilen müsste, von der er sich vor über acht Jahren getrennt hatte, hätte er sich jedoch nicht träumen lassen.

Scheidung erst nach dem Lottogewinn

Da es jedoch nie eine offizielle Trennung in Form einer Scheidung gegeben hatte, forderte die Frau ihren Anteil am Gewinn. Die Scheidung reichte der Ehemann erst zwei Monate nach dem Lottogewinn ein. Aus diesem Grund verlangte die Frau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 242.500 €. Der Rechtsstreit erstreckte sich über Jahre und wurde jetzt vom Bundesgerichtshof beendet, zugunsten der mittlerweile geschiedenen Frau. Mit seinem Urteil hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte die Entscheidung des Amtsgerichts wieder her.

Antragsgegner muss Zugewinnausgleich zahlen

Als Begründung führte der BGH an, dass keine grobe Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB vorliege, da es für den Zugewinnausgleich nicht von Bedeutung sei, ob der Gewinn einen Bezug zur Ehe aufweise oder nicht. Zudem war das Paar 29 Jahre lang verheiratet und hat drei gemeinsame Kinder, weshalb man nicht von grober Unbilligkeit sprechen könne. Außerdem stelle der Lottogewinn auch keinen privilegierten Vermögenszuwachs dar. Aus diesem Grund steht der Antragsstellerin die Hälfte des Gewinns, also 242.500 €, zu.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 213; AZ: XII ZB 277/12