Täglich passieren in Deutschland zahlreiche Verkehrsunfälle, die meisten laufen glimpflich ab, andere hingegen sind mit schweren gesundheitlichen Schäden verbunden. Diese reichen von einem gebrochenen Arm, über ein Schleudertrauma bis hin zu dauerhaften Querschnittslähmungen. Eine solche Querschnittslähmung bedeutet einen tiefen Einschnitt in das gewohnte Alltagsleben. Die Betroffenen müssen lernen, sich mit den neuen Einschränkungen zu arrangieren und ihre Gewohnheiten der Behinderung anzupassen. Hobbies können gegebenenfalls nicht mehr ausgeübt werden und die Wohnung muss in den meisten Fällen behindertengerecht umgebaut werden. Dies ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden, die allerdings zumindest fast immer steuerlich absetzbar sind. Doch wo sind die Grenzen der Abzugsfähigkeit? Kann ein Querschnittsgelähmter auch die Kosten für den behinderungsbedingten Umbau seiner Motoryacht in der Steuererklärung geltend machen? Darüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Finanzamt lehnt Antrag ab

Der Kläger in diesem Streitfall hatte einen schweren Autounfall, durch den er querschnittsgelähmt wurde und nun auf den Rollstuhl angewiesen ist. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100. 2008 kaufte er sich eine Motoryacht, welche er 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Dies kostete insgesamt 37.000 Euro, welche er als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung geltend machen wollte. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an und auch seine Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

BFH: Nur Mehraufwendungen für existenznotwendigen Grundbedarf absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und angemerkt, dass lediglich zwangsläufige Mehraufwendungen, die für den Grundbedarf existenznotwendig sind, steuerlich geltend gemacht werden können. Kosten für den Erwerb und den Unterhalt einer solchen Motoryacht sind demnach nicht abzugsfähig. Der Steuerpflichtige müsse sich derartige Konsumgüter nicht anschaffen, dies hat er freiwillig entschieden. Genauso verhält es sich auch mit den Mehraufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Yacht. Dies ist nicht mit dem behindertengerechten Umbau eines existenziellen Wohnraumes vergleichbar, denn die Kosten für den Yachtumbau sind nicht der Behinderung geschuldet, sondern resultieren aus einem frei gewählten Konsumverhalten.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 15.07.2015; AZ: VI R 30/14