Entschädigung bei Flugumbuchung

Verfasst von am 1. Dezember 2016 in Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat bei der Umbuchung einer Flugpauschalreise mit Verdacht auf eine Beförderungsverweigerung in folgendem Fall entschieden, dass eine Entschädigung möglich ist:

Das Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Hinflug sollte am 28. Oktober 2011 um 9:00 Uhr stattfinden. Zwei Wochen vorher, am 14. Oktober 2011 erhielt das Paar eine E-Mail des Veranstalters, in der sie informiert wurden, dass der Flug auf 15:30 Uhr verschoben wurde. Das Ehepaar empfand dieses Vorgehen als Nichtbeförderung nach Art. 2 Buchst. j der Fluggastrechteverordnung und verlangte die in Art. 7 Abs. 1 festgelegte Ausgleichszahlung in Höhe von 400€.

Das Amtsgericht Düsseldorf gestattete den Klägern Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Im Revisionsverfahren wies das Berufungsgericht die Klage hingegen mit der Begründung ab, dass sich die Kläger nicht zur ursprünglich gebuchten Zeit am Schalter des Flughafens eingefunden oder auf andere Weise ihren Willen zur Teilnahme am Flug geäußert hätten. Als Reaktion auf eine erneute Revision nahm sich der Bundesgerichtshof der Klage an und entschied, dass ein Fluggast nicht zwingend am Reisetag am Schalter erscheinen müsse, wenn die Fluggesellschaft bereits vorher die Teilnahme am Flug ausdrücklich verweigert hätte. Außerdem müsse der Betreiber vor einer Umbuchung zuerst nach Freiwilligen suchen, die von einer Änderung ihrer Flugzeiten nicht negativ betroffen wären. Die Entscheidung wurde an das Landgericht Düsseldorf zurückgegeben, die in einer erneuten Untersuchung feststellen muss, ob die E-Mail des Veranstalters dieser Weigerung entspricht. Dazu muss der genaue Inhalt der Umbuchungsmitteilung festgelegt werden und geklärt werden, ob die Buchung der Kläger für den Flug um 9:00 Uhr rechtmäßig ist.

  • Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2015, Aktenzeichen – X ZR 34/14 –