Viele in Deutschland lebende Ausländer wünschen sich, als vollwertiger Bürger in diesem Land zu wohnen. Doch nicht immer ist eine reibungslose Einbürgerung möglich. Wenn der Antragsteller spezifische Anforderungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht vorweisen kann, gibt es die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung. Aber auch hier müssen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Die Behörden entscheiden dann, ob der Antragsteller eingebürgert wird oder nicht.

Einbürgerungsbehörde lehnt Antrag ab

Im vorliegenden Rechtsstreit wollte ein staatenloser Palästinenser seine Einbürgerung erwirken. Nach Deutschland ist er zum ersten Mal 1997 eingereist. Er besitzt seit 2009 eine Niederlassungserlaubnis und ist seit 2003 mit einer Jordanierin verheiratet. Seine Frau sowie seine drei Kinder leben in Jordanien. Im Juli 2009 beantragte er eine Ermessenseinbürgerung, die allerdings von der Einbürgerungsbehörde abgelehnt wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass eine wichtige Voraussetzung, um eine Ermessenseinbürgerung zu erlangen, die Sicherung des Lebensunterhalts der Familienangehörigen ist. Er selbst sei Geringverdiener und könne bei einem Nachkommen seiner Frau und seiner Kinder nach Deutschland deren Unterhalt nicht ausreichend decken.

Bewerber muss Lebensunterhalt seiner im Ausland lebenden Familie sichern

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Uneinigkeit der Vorinstanzen entschieden, dass bei einer Ermessenseinbürgerung der Bewerber dazu in der Lage sein muss, sich und seine Familienangehörigen zu ernähren, selbst wenn diese noch nicht in Deutschland, sondern im Ausland leben. Der Ausländer soll sich wirtschaftlich integrieren und im konkreten Fall rechtfertigt weder das Vorliegen einer besonderen Härte noch das Interesse der Öffentlichkeit das Absehen vom Lebensunterhaltssicherungserfordernis. Somit kann der Antragsteller nicht eingebürgert werden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015; AZ: 1 C 23.14