Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkünfte
Verfasst von Christian Schebitz am 8. September 2015 in Verwaltungsrecht
Dass die Zahl der Flüchtlinge in letzter Zeit rapide gestiegen ist, ist mittlerweile wohl jedem bekannt. In Folge dessen werden vielerorts Unterkünfte errichtet, um Flüchtlinge aufzunehmen. Doch nicht jeder ist damit einverstanden.
Befristete Baugenehmigung
Am 2. April 2015 erhielt der Landkreis Esslingen eine Baugenehmigung (befristet bis zum 31. Dezember 2020), um eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge errichten zu können. Diese sollte aus zwei zweigeschossigen Gebäuden in Fertigteilbauweise bestehen und war für 70 Personen konzipiert. Gegen den geplanten Bau legten vier Nachbarn Widerspruch per Eilantrag ein.
Deutlich gestiegene Zahl der Flüchtlinge
Der Eilantrag wurde von dem Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch abgelehnt. Die Grundstücke der Antragssteller lägen eindeutig in einem anderen Geltungsbereich. Zudem würden durch das Bauvorhaben weder nachbarschützende Bestimmungen noch baurechtliche Gesetze missachtet. Da die Zahlen der Flüchtlinge in der letzten Zeit deutlich gestiegen waren, sei es notwendig neue Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Die Stadt Esslingen käme durch den geplanten Bau ihrer gesetzlichen Pflicht, Wohnraum für Flüchtlinge zu schaffen, nach.
Rein spekulative Annahmen
Die Befürchtung der Antragsteller, die Situation in den Unterkünften könne aufgrund kultureller oder politischer Differenzen zwischen den Flüchtlingen eskalieren, wurde von dem Gericht abgewiesen. Die Annahme sei rein spekulativ. Zudem sei es nicht ersichtlich, dass potentielle Konflikte zwangsläufig auch in angrenzenden Wohngebieten ausgetragen würden oder die Antragsteller in der Nutzung ihrer Grundstücke beeinträchtigt werden könnten.
Wertminderung der Grundstücke?
Auch wenn die Flüchtlinge möglicherweise andere Lebensgewohnheiten oder ein anderes Wohnverhalten als die Anwohner hätten, sei dies baurechtlich irrelevant. Bei der zu erwartenden Zunahme der Lautstärke handele es sich immer noch um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Die von den Antragstellern befürchtete Wertminderung ihrer Grundstücke sei ebenfalls nicht absehbar, da das Bauvorhaben ideal zu der Umgebung passe.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.08.2015, AZ: 2 K 2769/15 und 2 K 2692/15