In der Regel besitzt jeder Mensch nur einen Vornamen. Doch was passiert wenn ein Mann durch eine Geschlechtsumwandlung zur Frau wird und daher einen neuen Vornamen bekommt? Hat man dann das Recht seinen alten Namen vollständig zu löschen?

Männlicher Name soll aus dem Handelsregister entfernt werden

Der inzwischen weibliche Geschäftsführer einer GmbH beantragte nach einer Geschlechtsumwandlung die Berichtigung des ehemals männlichen Vornamens im Handelsregister. Das Registergericht erstellte einen neuen Eintrag und rötete den ursprünglichen Vornamen. Als die Geschäftsführerin die vollständige Entfernung ihres männlichen Namens verlangte, kam das Registergericht dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Daraufhin reichte die Geschäftsführerin Klage beim Oberlandesgericht Schleswig ein.

Öffentliches Interesse ist wichtiger

Das Oberlandesgericht bestätigte zwar einen Verstoß gegen das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG (Transsexuellen Gesetz), doch der Anspruch der Öffentlichkeit auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters sei maßgebender. Bereits abgeschlossene Eintragungen dürften nachträglich nicht mehr geändert werden, um die Zuverlässigkeit des Registers zu gewährleisten. Die Geschäftsführerin legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein.

Rechtliche Gründe sprechen gegen Löschung

Doch der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Vorinstanz und wies sogar den Verstoß gegen das Offenbarungsverbot ab. Aus dem korrigierten Eintrag sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem zuvor männlichen und nun weiblichen Geschäftsführer der GmbH, trotz übereinstimmenden Geburtsdatums, um ein und dieselbe Person handeln würde. Die beiden könnten auch Zwillinge oder Mehrlingsgeschwister sein. Aus rechtlichen Gründen sei es unabdinglich auch den Namen eines früheren Geschäftsführers im Handelsregister protokolliert zu haben, beispielsweise zur Klärung vergangener Sachverhalte. Ohnehin habe nicht jedermann uneingeschränkten Zugang zu den Daten, da der notwendige chronologische Ausdruck zur Einsicht früherer Vornamen mit einer Gebühr von mindestens 4,50€ verbunden sei.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2015, AZ:  II ZB 12/14