Düsseldorfer Tabelle wird angepasst
Verfasst von Emil Kahlmann am 1. Januar 2016 in Familienrecht
Mit dem 1. Januar 2016 wird sich im Unterhaltsrecht eine bedeutende Neuerung ergeben. Durch die Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle werden die Bedarfssätze von unterhaltsberechtigten Kindern erneut ansteigen. Zuletzt war die Düsseldorfer Tabelle zum 1. August 2015 geändert worden.
Düsseldorfer Tabelle wird zum 1. Januar angepasst
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Tabelle, die angibt, wie viel Euro Unterhalt Kindern zusteht. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich dabei einerseits nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, andererseits nach dem Alter des Kindes. Der Name der Tabelle lautet „Düsseldorfer Tabelle“, weil die Tabelle durch das Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Das OLG Düsseldorf arbeitet bei der Erstellung der Tabelle mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag zusammen. Die Tabelle soll dazu dienen, die Rechtsprechung im Unterhaltsrecht zu standardisieren. Sie stellt jedoch keine rechtlich bindende Vorgabe für die Gerichte dar, vielmehr ist sie als Richtlinie zu verstehen, an der sich Richter bei der Urteilsfindung orientieren können.
Wie hoch ist der Anspruch auf Kindesunterhalt?
Wie bereits erwähnt, richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs sowohl nach dem Alter des Kindes als auch nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Die unterste Einkommensgruppe bildet Nettoeinkommen bis zu einer Höhe von 1.500 € ab. Dann steigen die Einkommensgruppen in 400 €-Schritten an bis zu einer Höhe des Nettoeinkommens von 5.100 €. Wer ein Nettoeinkommen von bis zu 1.500 € hat, der muss für ein Kind im Alter zwischen 0 und 5 Jahren 335 € an Unterhalt leisten. Bei einem Nettoeinkommen zwischen 3.101 € und 3.500 € liegt der Unterhalt bei 429 € und bei einem Nettoeinkommen zwischen 4.701 € und 5.100 € beträgt der Unterhalt für diese jüngste Altersgruppe 536 €. Verfügt ein Unterhaltspflichtiger über ein Nettoeinkommen von mehr als 5.101 €, wird nach den Umständen des Einzelfalls entschieden.
Die in der Tabelle vorgesehenen Altersstufen sind 0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre und ab 18 Jahre. Je höher die Altersstufe ist, in der sich ein Kind befindet, desto höher ist auch der Unterhaltsanspruch. Die ab dem 1. Januar 2016 geltende Düsseldorfer Tabelle bringt insgesamt eine leichte Erhöhung der Unterhaltsbeträge im Vergleich zur letzten Aktualisierung der Tabelle.