Diskothek diskriminiert dunkelhäutigen Anwalt
Verfasst von Christian Schebitz am 8. Dezember 2015 in Allgemein
Eine Diskothek aus Hannover muss einem Rechtsanwalt, wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz, eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Mehrere Zeugen bestätigten, dass dem Fußballfan offensichtlich aufgrund seiner Hautfarbe der Eintritt in den Nachtklub verwehrt worden war.
Dunkelhäutiger Fußballfan bekommt keinen Eintritt in Nachtclub
Ein promovierter Rechtsanwalt wollte am Abend des 13. Juli 2014, nach dem Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft, eine Diskothek im Steintorviertel von Hannover besuchen. Dem Anlass angemessen trug er ein Trikot der deutschen Nationalmannschaft und war offenkundig nicht alkoholisiert. Der dunkelhäutige Deutsche, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, fühlte sich aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert und erhob Klage gegen die Diskothek.
Gericht sieht Diskriminierung als erwiesen an
Während der Gerichtsverhandlung nannte der beklagte Klub einen allgemeinen Einlassstopp als Grund für den verweigerten Einlass. Dagegen sprach allerdings, dass die hellhäutigen Begleiter des Klägers alle problemlos eintreten konnten. Da es auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund für den verwehrten Zutritt gab, sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger aufgrund seiner dunklen Hautfarbe nicht eingelassen wurde.
Diskothek muss 1.000 Euro Entschädigung zahlen
Um den Sachverhalt eindeutig klären zu können, wurden sieben Zeugen befragt, deren Aussagen die Annahme des Gerichts bestätigten. Daraufhin verurteilte das Gericht die beklagte Diskothek zu einer Zahlung von 1.000 Euro Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Auch die Anwaltskosten muss der Beklagte übernehmen. Dieser Geldbetrag soll unter anderem eine abschreckende Wirkung für den Nachtklub haben, um derartige Vorfälle in Zukunft zu unterbinden. Dem Beklagten wurde gerichtlich untersagt, den Kläger künftig aufgrund seiner ethnischen Herkunft zu benachteiligen.
- Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover vom 26.11.2015, AZ: 549 C 12993/14