Durch die allgegenwärtige Digitalisierung verlieren Bücher immer mehr an Bedeutung. Das Internet stellt alle wichtigen Informationen mit nur einem Klick zur Verfügung. Auch in Bibliotheken, den klassischen Orten für Bücher, hält die Multimedialität Einzug, es werden elektronische Leseplätze zur Verfügung gestellt. Hier kann man klassische Bücher in digitalisierter Form nutzen. Doch welche rechtlichen Vorschriften müssen bei der Digitalisierung der Bücher beachtet werden? Wie sieht es mit den Rechten des Urhebers aus? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Elektronische Leseplätze

Geklagt hatte ein Verlag gegen die Technische Universität Darmstadt. Diese hatte in ihrer Bibliothek, die für die Allgemeinheit zugänglich ist, elektronische Leseplätze zur Verfügung gestellt. Hier konnte man spezifische Bücher aus dem Bibliotheksbestand finden. Unter anderem war das Lehrbuch „Einführung in die neuere Geschichte“ zu finden, welches im Verlag der Klägerin erschienen war. Das Buch hatte die Beklagte digitalisiert, damit dieses auch an den elektronischen Arbeitsplätzen eingesehen werden konnte. Von diesen Plätzen aus war es den Benutzern möglich, das Buch entweder im Ganzen oder partiell auszudrucken bzw. auf einem USB-Stick zu speichern. Das Angebot der Klägerin, die von ihr veröffentlichten Bücher in Form von E-Books zu kaufen, lehnte die Beklagte ab.

In der Digitalisierung und elektronischen Bereitstellung ihrer Werke sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und forderte deshalb Unterlassung. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin zwar abgewiesen, allerdings hat es der Beklagten verboten, Bibliotheksnutzern die Möglichkeit zu bieten, ihre digitalisierten Bücher auszudrucken bzw. diese zu speichern. Nach der Revision hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Klärung vorgelegt. Nachdem diese beantwortet waren, wies der BGH die Klage vollständig ab.

Keine Verletzung des Urheberrechts

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Digitalisierung sowie die Bereitstellung der Werke an elektronischen Arbeitsplätzen rechtlich in Ordnung waren. Auch die Erlaubnis zum Speichern bzw. dem Ausdrucken der Bücher verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Falls das Werk durch die Bibliotheksnutzer unbefugt vervielfältigt wird, haftet die Beklagte nicht dafür. Das Berufungsgericht hat zudem keine unberechtigte Vervielfältigung festgestellt. Eine Vervielfältigung für den privaten bzw. auch den sonstigen Gebrauch ist darüber hinaus in den meisten Fällen zulässig.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2015; AZ: I ZR 69/11