Darf tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen werden?
Verfasst von Christian Schebitz am 16. April 2015 in Verkehrsrecht
Ob eine in der Tschechischen Republik ausgestellte EU-Fahrerlaubnis wegen Zweifel an der Fahrtauglichkeit entzogen werden darf, hatte das Verwaltungsgericht Neustadt zu entscheiden. Geklagt hatte ein Autofahrer, dem die Fahrerlaubnis weggenommen wurde, weil er mehrmals alkoholisiert am Steuer erwischt wurde und sich weigerte, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass eine EU-Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn bestimmte Tatsachen die Fahreignung in Frage stellen und der Fahrer nichts dazu beiträgt, die bestehenden Zweifel zu entkräften.
Bei der Entscheidung war folgender Sachverhalt von Bedeutung: Der klagende Autofahrer war in Deutschland wiederholt wegen Trunkenheit am Steuer auffällig und daraufhin strafrechtlich geahndet geworden. Er musste seine Fahrerlaubnis abgeben, eine Wiedererteilung wurde abgelehnt. 2010 machte er die Fahrerlaubnis dann in Tschechien.
Fahrer klagt gegen Führerscheinentzug
Im Jahr 2013 trat der Kläger erneut mit rund 0,8 Promille in Deutschland in Erscheinung. Wegen seiner Vorgeschichte und der wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss verlangte die zuständige Führerscheinbehörde ein Gutachten von ihm. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde auch der in Tschechien ausgestellte EU-Führerschein entzogen.
Der Fahrer klagte gegen den Führerscheinentzug, weil er der Ansicht war, dass seine frühere Straftaten nicht einbezogen werden dürften, sondern die Alkoholfahrt mit der tschechischen Fahrerlaubnis separat zu betrachten sei, welche wegen der geringen Alkoholkonzentration im Blut keine MPU erfordere.
Begründung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht Neustadt befand jedoch, dass die Maßnahme der Führerscheinbehörde rechtmäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis verstößt auch nicht gegen den EU-Grundsatz der vorbehaltslosen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der Mitgliedsstaaten. Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, war es zulässig, ihm die tschechische Fahrerlaubnis zu entziehen, was zur Folge hat, dass er nicht mehr im Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen darf.
- Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.02.2015 – 1 K 702/14.NW