Schönheitsoperationen dienen in erster Linie dazu, das eigene Erscheinungsbild zu optimieren. Nicht in jedem Fall geht es dabei um die rein ästhetische Verbesserung des Patienten. Viele, die sich einer solchen Operation unterziehen, leiden unter schwerwiegenden psychischen Problemen, da sie sich durch ihre natürlichen Körperformen entstellt fühlen. Können Schönheitsoperationen in derartigen Fällen außergewöhnliche Belastungen darstellen und steuerliche Berücksichtigung erfahren? Darüber musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz urteilen.

Psychische Störungen durch ungleiche Brüste

Geklagt hatten die Eltern einer damals 20-Jährigen. Für 2011 machten diese in der Einkommensteuererklärung Operationskosten von rund 4.600 Euro für eine Brustverkleinerung und Bruststraffung geltend. Diese stellten ihrer Meinung nach außergewöhnliche Belastungen dar. Um die Notwendigkeit der Schönheitsoperationen zu verdeutlichen, erstellte die Frauenärztin ein Attest. Damit beantragte die Tochter die Übernahme der Kosten bei der Krankenkasse. Dieses Attest besagte, dass die 20-Jährige durch die drastische Ungleichheit ihrer Brüste unter starken psychosomatischen Belastungen litt. Zudem werde ihr Selbstwertgefühl durch die Störungen ihres körperlichen Erscheinungsbildes gestört. Sie weise starke Hemmungen auf und sei zudem depressiv. Eine Partnerschaft könne sie nur mit großen Problemen führen und ihr Sexualleben sei gestört.

Kein Vorliegen eines Krankheitswertes

Daraufhin hat die Krankenkasse den Medizinischen Dienst eingeschaltet, der ein Gutachten erstellte. Dieser stellte fest, dass die durch die Brustungleichheit hervorgerufenen Beeinträchtigungen keinen derartigen Krankheitswert aufwiesen, dass die Kostenübernahme durch die Krankenkasse gerechtfertigt werden konnte. Ein derartiger Krankheitswert liege nur dann vor, wenn die Patienten entweder in ihrer Körperform beeinträchtigt wird oder durch diese entstellt wirkt. In vorliegender Sache sei dies nicht der Fall, weshalb das Finanzamt die Berücksichtigung der Operationskosten ablehnte. Dagegen klagten die Eltern und merkten an, dass es sich um keine Schönheitsoperation handelte. Wäre der Eingriff nicht durchgeführt worden, hätte die Tochter langfristig psychologisch behandelt werden müssen. Dies hätte hohe Kosten verursacht und der Erfolg der Behandlung wäre zudem fragwürdig. Die Klage war jedoch erfolglos.

OP-Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht urteilte auf die gleiche Weise wie das Finanzamt und entschied, dass die Kosten für die Operation keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Vielmehr zählen die Kosten zu den Aufwendungen der Lebenshaltung und sind demnach nicht abzugsfähig. Ein erforderlicher Krankheitswert liege nicht vor, denn dazu bedarf es einer entstellenden Wirkung. Diese wird an der Reaktion des Umfeldes gemessen. Die Betroffene müsste ständig die Blicke aller an ihr vorbeilaufenden Menschen auf sich ziehen, sodass die Teilnahme an einem gesellschaftlichen Leben nicht mehr möglich wäre. Ihre körperliche Entstellung müsste anderen demnach beim einfachen Vorbeigehen auffallen und die Passanten könnten ihre Blicke nicht mehr abwenden. Das Finanzgericht ist dem Gutachten des Medizinischen Dienstes gefolgt und teilt dessen Meinung, die psychischen Belastungen hätten auch mit Hilfe einer psychotherapeutischen Behandlung gelindert werden können. Eine OP sei demnach nicht gerechtfertigt.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.10.2014; AZ: 5 K 1753/13