Waschmaschine für Hartz IV-Empfänger

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Als Hartz IV-Empfänger lebt man am Existenzminimum und muss mit einem geringen Budget zurechtkommen. Teure Anschaffungen können damit in der Regel nicht getätigt werden. Sind wichtige Gebrauchsgegenstände dringend notwendig, muss beim Jobcenter zunächst ein Antrag gestellt werden. Danach wird entschieden, ob dem Arbeitslosen Geld zusteht, um die notwendigen Geräte anzuschaffen. Auch im vorliegenden Fall stritt sich ein Hartz IV-Empfänger, der sich eine Waschmaschine zulegen wollte, mit dem Jobcenter, welches ihm das hierfür nötige Geld nicht zur Verfügung stellen wollte.

Jobcenter lehnt Antrag ab

Nachdem er als Obdachloser auf der Straße gelebt hatte, zog ein 35-jähriger Arbeitsloser im August 2014 in eine unmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung. Für die Erstausstattung dieser Wohnung bewilligte ihm das Jobcenter hauptsächlich gebrauchte Möbel. Einrichtungsstücke, die nicht gebraucht zur Verfügung standen, konnte er sich mit dem gewährten Budget von 548 Euro selbst anschaffen. Seine Forderung nach weiteren monetären Leistungen, um sich eine Waschmaschine zuzulegen, wurde abgelehnt. Vielmehr machte man ihn darauf aufmerksam, dass er seine Wäsche im Waschsalon waschen könne, der sich ganz in der Nähe seiner Wohnung befinde. Der arbeitslose Antragsteller war damit nicht einverstanden und klagte.

Sozialgericht: Antragsteller hat Anspruch auf Waschmaschine

Das Sozialgericht Dresden hat diesem Antrag stattgegeben und urteilte, dass auch alleinstehende Hartz IV-Empfänger bei der Erstausstattung ihrer Wohnung Anspruch auf eine Waschmaschine besitzen. Der Arbeitslose muss seine Wäsche nicht im vorgeschlagenen Waschsalon waschen, da die hierbei entstehenden Mehrkosten nicht in der Regelleistung von insgesamt 391 Euro erfasst sind. Dem Antragsteller stehen demnach Geldleistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine zu.

  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 17. Oktober 2014; AZ: S 20 AS 5639/14 ER