Nach einer alkoholreichen Partynacht nehmen die Meisten lieber ein Taxi nach Hause. Doch der Schnaps zu viel rächt sich häufig und die Übelkeit überkommt den ein oder anderen bereits während der Fahrt. Zum Ärger vieler Taxifahrer, welche die Folgen des übermäßigen Alkoholkonsums beseitigen müssen. Aus Angst um ihr Auto lassen sich Taxifahrer in manch einem Fall jedoch von der Übelkeit ihrer Fahrgäste dazu verleiten, schneller zu fahren, um die Gäste noch rechtzeitig zu Hause abzuliefern. Doch was ist, wenn der Fahrer dabei geblitzt wird; kann er den Fahrgast für seine Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich machen oder muss er selbst für seinen Regelverstoß haften? Darüber musste das Oberlandesgericht Bamberg entscheiden.

Amtsgericht spricht Taxifahrer zunächst frei

Der Taxifahrer in der vorliegenden Streitsache hatte die Geschwindigkeit auf der Autobahn während der Nacht, in der Lärmschutz herrscht, um 64 km/h überschritten. Er erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 440 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Der Grund für die schnelle Fahrt lag in der Übelkeit seines Fahrgastes. Der Taxifahrer wollte verhindern, dass sich dieser in seinem Auto übergibt und habe deshalb auf das Gaspedal getreten. Der Amtsrichter war verständnisvoll und sprach den Taxifahrer frei.

Geschwindigkeitsverstoß nicht gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht Bamberg hielt diese Entscheidung für nicht gerechtfertigt, da es fraglich ist, ob durch das Rasen hätte verhindert werden können, dass sich der Fahrgast übergibt, da es sich dabei um einen Reflex handelt, der nicht bewusst beeinflusst werden kann. Zudem wurde nicht geklärt, ob man auch andere Maßnahmen hätte ergreifen können, um die Verunreinigung des Autos abzuwenden. Zudem wiege der in der Nacht geltende Lärmschutz schwerer als eine eventuelle Beschmutzung des Fahrzeugs. Weiterhin sei es trotz der Beförderungspflicht ein Verschulden des Taxifahrers, da er ohne vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen (Brechtüten), betrunkene Fahrgäste während der Oktoberfestzeit beförderte. Der Geschwindigkeitsverstoß sei demnach nicht gerechtfertigt.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 2014