Betrügerischer Autoverkäufer

Verfasst von am 6. November 2015 in Kaufrecht

Gebrauchte Fahrzeuge werden von privaten Anbietern meist im Internet über spezielle Plattformen beworben. Doch Vorsicht: Nicht immer stimmen die Angaben des Verkäufers auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein.

Vorsicht beim privaten Autokauf

Eine 55-Jährige aus München kaufte am 08. November 2014 einen gebrauchten VW Polo zum Preis von 1.950 Euro. Der 32-jährige Verkäufer hatte das Fahrzeug über eine Internetplattform angeboten und es dort als „scheckheftgepflegt“ mit einer Leistung von 55 kW ausgewiesen. Für die Vertragsabwicklung benutzen die beiden einen vorgefertigten Kaufvertrag für den privaten Kauf von gebrauchten Fahrzeugen. In dieser Vereinbarung wurde unter Anderem festgehalten, dass der Wagen „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ verkauft wird.

Gebrauchtwagen weist zahlreiche Mängel auf

Bei einem Werkstattbesuch im Januar 2015 stellte sich jedoch heraus, dass der Pkw nicht scheckheftgepflegt war, die Motorleistung nur 44 kW betrug und das Fahrzeug sogar noch weitere Mängel aufwies. Daraufhin trat die 55-Jährige von dem Kauf zurück und verlangte – im Austausch gegen den Wagen – den von ihr bezahlten Kaufpreis zurück. Da sich der Verkäufer jedoch weigerte dieser Aufforderung nachzukommen, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

Verkäufer verstößt gegen vertragsrechtliche Pflichten

Das Amtsgericht München entschied zugunsten der klagenden Käuferin. Vor allem die Angabe „scheckheftgepflegt“ sei für die Kaufentscheidung der Klägerin ausschlaggebend gewesen. Sie habe daher auch erwarten können, dass die vorgeschriebene Inspektion von einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt wurde. Der betreffende Pkw erfülle nicht die vereinbarten Angaben und sei demzufolge als mangelhaft anzusehen. Der Verkäufer habe sich vertraglich dazu verpflichtet den Wagen in dem Zustand zu übergeben, der im Kaufvertrag festgesetzt wurde.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 05.05.2015, AZ: 191 C 8106/15