Eine Vielzahl der Straftäter begeht im Laufe ihres Lebens meist mehr als nur eine Tat. Gerade wenn es um Körperverletzung geht, werden die Gewalttäter selbst nach einer Gefängnisstrafe erneut auffällig und vergehen sich aus Rachsucht nochmals an einem ihrer früheren Opfer. Um dem vorzubeugen, verbieten die Gerichte den Tätern in vielen Fällen jegliche Kontaktaufnahme zu den Opfern, gerade wenn die Verurteilten nur zur Bewährung auf freiem Fuß sind. Doch was passiert, wenn sie sich nicht an die Weisung halten? Darf ihre Bewährung dann widerrufen werden?

Beleidigungen über Facebook

Der Verurteilte wurde 1979 geboren und musste wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags hinter Gitter. Die Gesamtfreiheitsstrafe, die gegen ihn verhängt wurde, betrug sechs Jahre und neun Monate. Grund für seine Anklage waren schwere Stichverletzungen, die er seiner damaligen Frau im Jahr 2008 mit einem Messer zugefügt hatte. Er war der Ansicht, sie würde ihn betrügen, und deshalb wollte er sie töten. Nachdem er 2014 seine Strafe zu zwei Dritteln verbüßt hatte, wurde der Rest zur Bewährung ausgesetzt. In dieser Zeit war es ihm untersagt, sowohl direkten als auch indirekten Kontakt egal auf welche Art und Weise zu seiner Exfrau aufzunehmen. Daran hielt sich der Verurteilte allerdings nicht. Vielmehr postete er diverse Mitteilungen auf seiner Facebook-Seite, in denen er seine Exfrau unter anderem mit den Worten „du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon” beschimpfte und darüber hinaus Affenfotos mit der Überschreibung “du bist ein Affe”, in Verbindung mit dem Vornamen der Exfrau veröffentlichte. Weiterhin schrieb er  unter Nennung eines Namens der Schwester seiner Exfrau “sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln”.

Widerruf der Bewährung

Da er gegen seine Auflagen verstoßen hat, wurde die Bewährung widerrufen. Dies geschah zu Recht, so das Oberlandesgericht Hamm. Durch sein Verhalten gibt er seinem Umfeld Anlass zur Sorge, dass er wieder straffällig werde. Das Verbot zur Kontaktaufnahme habe er mehrere Male missachtet. Durch seine Posts auf Facebook hat er über die Schwester den Kontakt zu seiner Exfrau hergestellt. Dabei war er sich darüber im Klaren, dass die Familie und Freunde der Exfrau diese Einträge lesen können und die Geschädigte darüber unterrichten. Dies war auch sein primäres Ziel.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2015; AZ: 3 Ws 168/15