Werbespot

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Eine beliebte Plattform für Werbetreibende stellt das Fernsehen dar. Millionen Deutsche verbringen täglich mehrere Stunden vor dem Gerät und sind dabei dem Einfluss der digitalen Macht und somit auch der ausgestrahlten Werbung ausgesetzt. Dies nutzen Werbekunden für ihre Zwecke und versuchen auf diese Weise, neue Käufer für ihre Produkte zu gewinnen.

Häufig konzipierten die Marketingexperten allerdings Werbespots, die lediglich für eine begrenzte Region relevant sind. Ist es dann jedoch möglich, diese Werbespots nur für ein bestimmtes Gebiet zu schalten, auch wenn der Sender eigentlich bundesweite Werbung ausstrahlt? Darüber musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Regionale Werbespots

Im konkreten Fall ging es um die Klägerin, die das Fernsehprogramm „Pro Sieben“ veranstaltete. Sie plante, Werbekunden die Möglichkeit zu geben, regional begrenzte Werbespots zu schalten. Dies gestaltete sich speziell für die Kunden interessant, für welche eine bundesweite Werbeausstrahlung nicht rentabel war. Dem Verwaltungsgericht Berlin fehlte hierfür jedoch die notwendige Berechtigung, denn Werbung sei schließlich ein fester Bestandteil des Fernsehprogramms. Die Klägerin besitze die Lizenz für das bundesweite Programm „Pro Sieben“ und dürfe deshalb auch lediglich bundesweite Werbung senden.

Kein Verstoß gegen das Rundfunkrecht

Das Bundesverwaltungsgericht sah die Sache jedoch anders und erklärte, dass die Klägerin nicht gegen die gültigen Bestimmungen des Rundfunkrechts verstoße. Die rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisse beziehen sich lediglich auf redaktionelle Programminhalte und nicht auf die Werbung. Ob und wie der Werbespot im Fernsehen geschaltet wird, darüber entscheidet allein der Veranstalter, solange er sich dabei an die werberechtlichen Regelungen hält. Diese Regelungen enthalten keine einschränkenden Bestimmungen zum Verbreitungsgebiet der Werbesendungen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014; AZ: BVerwG 6 C 32.13