Wenn eine Behörde ein Originaldokument bereits vernichtet hat, kann sie sich vor Gericht nicht mehr darauf berufen. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine vermeintliche Fälschung nur mit Hilfe des Originalformulars nachgewiesen werden kann.

Kindergeld wird auf neues Konto überwiesen

Eine Frau erhielt jeden Monat Kindergeld für ihre zwei Kinder auf ein von ihr angegebenes Konto. Im Jahr 2010 wurde der Familienkasse eine sogenannte „Veränderungsanzeige“ zugeschickt. Dabei handelte es sich um ein Formular mit der Anweisung, das Kindergeld ab sofort auf ein anderes Konto zu überweisen. Die Inhaber des neuen Kontos waren der Vater und die Großmutter (mütterlicherseits) der Kinder. Da das Formular alle nötigen Daten enthielt und formgerecht unterschrieben war, kam die Familienkasse der Aufforderung unverzüglich nach und überwies das Kindergeld fortan auf das neue Konto.

Familienkasse kann Originaldokument nicht vorlegen

Im Jahr 2015 bemerkte die Familienkasse, dass die betreffenden Kinder gar keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld hatten und forderte daher die Rückzahlung der Beträge ab März 2010. Die Mutter der Kinder weigert sich jedoch zu zahlen. Als die Veränderungsanzeige abgeschickt wurde,  habe sie sich gar nicht in Deutschland aufgehalten, ihre Unterschrift sei gefälscht worden.

Als es schließlich zu einem Gerichtsverfahren kam, teilte die Familienkasse dem Gericht mit, dass sie das umstrittene Dokument nicht mehr im Original vorlegen könne, da es nach dem Einscannen vernichtet wurde.

Vermeintliche Fälschung kann nicht mehr nachgewiesen werden

Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten der Mutter und gab damit ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe statt. Die Mutter sei nicht als Leistungsempfängerin des Kindergeldes anzusehen und könne folglich nicht für die Rückzahlung verantwortlich gemacht werden. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Formular tatsächlich um die der Mutter handele, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterschrift möglicherweise durch eine technische Manipulation auf das Dokument gelangt sei.

  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2015, AZ: 14 K 1542/15 AO