langsames DSL ist aergerlich

Mann mit Laptop auf der Couch

Über 23 Millionen Haushalte in Deutschland verfügen derzeit über einen DSL-Anschluss. Die Konkurrenz zwischen den verschiedenen Anbietern ist groß und es wird mit immer schnelleren Zugängen und günstigeren Preisen um Kunden geworben. Ob der jeweilige Vertrag dann auch hält, was er verspricht, stellt sich erst nach dem Abschluss heraus. Doch was kann der Verbraucher tun, wenn der Vertrag unterzeichnet, die versprochene Leistung dauerhaft aber nicht erbracht wird? Mit einem solchen Fall hatte sich das Amtsgericht München zu beschäftigen.

AGBs enthalten Hinweis auf „bis zu 18 Mbit/s”

In dem vorliegenden Sachverhalt hatte ein Kunde einen DSL-Vertrag mit einer Bandbreite von 18 Mbit/s abgeschlossen. Zustande kamen jedoch nur 30 Prozent der vereinbarten Leistung. Da die wesentlich geringere Leistung von Dauer war, kündigte der Verbraucher den Vertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen. Dieses erkannte die Kündigung nicht an und verwies auf die Formulierung „bis zu 18 Mbit/s“ in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Demnach  müsste nicht zwingend die maximale Leistung zur Verfügung gestellt werden.

Außerordentliches Kündigungsrecht ist gerechtfertigt

Das sah das Amtsgericht München allerdings anders und sprach dem DSL-Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, da die Geschäftsgrundlage durch die Leistungsminderung wegfalle. Die Formulierung „bis zu“ in den AGBs sei unbeachtlich und rechtfertige nicht, dass die Leistung dauerhaft um 70 Prozent niedriger als vertraglich vereinbart war. Es müsste zwar auch nicht gewährleistet sein, dass stets 18 Mbit/s zur Verfügung stehen, von einer überwiegend zweistelligen Leistung sollte der Kunde jedoch ausgehen dürfen.

  • Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2014 – 223 C 20760/14 –