Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof  hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München abgeändert und entschied, dass die beamtenrechtliche Beihilfe im zugrunde liegenden Fall nicht beschränkt werden darf. Ärztlich verordnete Sehhilfen seien essentiell bei den grundlegenden Verrichtungen des Alltags.

Beschränkung der Beihilfe ist nicht verfassungskonform

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied zugunsten eines Klägers, der seinen Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung ihm ärztlich verordneter Gleitsichtgläser einforderte. Der Antrag bezog sich dabei auf die in der Bayerischen Beihilfeverordnung gesetzten Höchstbeträge (ohne Brillenfassung). Das Beihilferecht regelt die Leistungszuschüsse der bayerischen Beamten und soll die grundlegende Versorgung im Krankheitsfall garantieren. Seit 2004 erhalten bayerische Beamte nur noch in wenigen Fällen Beihilfe bei der Erstattung von Sehhilfen, beispielsweise bei Blindheit des einen Auges. Diese Beschränkung ist nach Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar.

Im Krankheitsfall muss eine ausreichende Versorgung gewährleistet sein

Der Dienstherr müsse eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Die Beschränkungen der Beihilfeverordnung kämen einem Teilausschluss gleich. Es sei zwar grundsätzlich möglich bestimmte Hilfsmittel von der beamtenrechtlichen Beihilfe auszuschließen, allerdings dürften die Beamten dadurch nicht in den grundlegenden Verrichtungen ihres alltäglichen Lebens beeinträchtigt werden. Ärztlich verordnete Sehhilfen seien maßgebend für die Bewältigung des Alltags und fielen demnach unter die gesetzlich gesicherte Fürsorgepflicht – zumindest bei gravierenden Sehschwächen. Das Urteil sei jedoch nicht auf das Sicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar, da sich diese vor allem im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung und die Finanzierung von der Beamtenbeihilfe (mit ergänzender privater Eigenvorsorge) unterscheide.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 14.07.2015, AZ: 14 B 13.654