BAföG für EU-Bürgerin

Verfasst von am 8. Januar 2016 in Ausländerrecht

Das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll junge Menschen in Deutschland während ihrer Berufsausbildung finanziell unterstützen. Doch gilt dies auch für EU-Bürger, die in der Bundesrepublik studieren? Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat sich mit einem solchen Fall beschäftigt.

Welche Voraussetzungen muss man als Ausländer erfüllen, um BAföG zu bekommen?

Die Klägerin, eine gebürtige Bulgarin, war nach Deutschland gekommen, um dort zu studieren. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG, der jedoch abgelehnt wurde. Als Begründung wurde angegeben, dass die Studentin die Voraussetzung der Leistung für EU-Bürger nicht erfüllt hätte. Die Frau war zunächst in einem Fitnessstudio angestellt gewesen und hatte sich danach selbstständig gemacht. Das Problem bestand darin, dass sie nur 11 anstelle von 12 Wochenstunden leistete und die Tätigkeit nicht bereits 10 Wochen vor dem ersten Bafög-Antrag bestand. Daraufhin reichte die Studentin eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ein.

BAföG-Antrag muss bewilligt werden

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Sie sahen eine Arbeitnehmerschaft nach den Richtlinien der Europäischen Union als gegeben. Als rechtliche Grundlage führten sie § 2 des EU-Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU) an, wonach Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt sind, wenn sie sich in Deutschland zur Berufsausbildung aufhalten oder eine selbstständige Tätigkeit ausführen dürfen. Demnach erfüllt die Studentin die Voraussetzung für die Förderung nach § 8 BAföG und hat somit einen Anspruch auf die Zahlungen. Das Urteil könnte richtungsweisend für andere Studenten und Auszubildende aus EU-Mitgliedsstaaten sein, die auf die Förderung nach dem BAföG angewiesen sind.

 

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 10.12.2015, Az.: 4 A 253/14