Beim Autokauf kommt es auf Verhandlungsgeschick an, während der Verkäufer sein Fahrzeug zum genannten Preis verkaufen möchte, versucht der Käufer alles, um den Verkaufspreis noch einmal ordentlich zu drücken – manchmal sogar mit unfairen Mitteln. Nicht immer ist ein solches Verhalten von rechtlicher Seite gesehen korrekt. Auch im folgenden Fall hat ein Autokäufer die Grenze des rechtlich Vertretbaren überschritten.

Preissenkung durch Drohung und Täuschung

Im Rechtsstreit ging es um eine Privatperson, die einem fachlich versierten Fahrzeugverkäufer ein Auto verkauft hat und sich dabei von diesem einschüchtern ließ. Der Kläger lebt in Montabaur und verkaufte dem Beklagten im Mai 2012 einen Skoda Octavia. Der Pkw wurde 2008 produziert und zu einem Preis von 8000 Euro verkauft. Der Beklagte ist Betreiber eines Autohauses in Dormagen. Als dieser das Fahrzeug abholte, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem privaten Verkäufer. Diese Meinungsverschiedenheiten führten letztlich zu einem Preisnachlass von insgesamt 3000 Euro. Somit zahlte der Beklagte für den Pkw nur 5000 Euro. Die fehlenden 3000 Euro machte der Kläger nun geltend, da die Preisreduktion durch Drohung und Täuschung herbeigeführt worden sei.

Widerrechtliche Drohungen des Autokäufers

Die Klage wurde zunächst vom Landgericht Koblenz abgewiesen, da es an ausreichend Beweisen fehle. Nach der eingelegten Berufung hat das Oberlandesgericht Koblenz nun geurteilt, dass der Kläger die Preisreduktion durchaus anfechten kann, so dass der Beklagte den ursprünglichen Betrag von 8000 Euro zahlen muss. Zu der Absenkung des Kaufpreises sei es nur gekommen, weil ein Mitarbeiter des Käufers den Kläger in Bezug auf das Baujahr verwirrt habe und ihn mit der Anmerkung, dass er angeblich ein falsches Baujahr angegeben hätte, derart unter Druck setzte, dass der Kläger schließlich mit der deutlichen Preisreduktion einverstanden war. Da der Käufer beruflich selbst in der Automobilbranche tätig ist, war ihm bewusst, dass das Baujahr vom Kläger korrekt angegeben wurde. Erst nachdem ihm mit angeblichen Ansprüchen auf Schadenersatz gedroht worden war, stimmte er der Reduzierung zu. Solche Drohungen sind widerrechtlich, weshalb die Preissenkung unwirksam ist.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.11.2014; AZ: 2 U 393/13