Autofahrer wehrt sich gegen Bußgeld für Nutzung der Navigationsfunktion
Verfasst von Christian Schebitz am 8. Oktober 2016 in Verkehrsrecht
Mit dem Handy hinter dem Steuer erwischt zu werden, ist für den Fahrer meist nicht billig. Neben einer Geldstrafe wird meist noch ein Punkt in Flensburg verhängt. Doch gilt dies allgemein für die Benutzung eines Smartphones während des Fahrens oder ist dies nur konkret auf das Telefonieren und das Halten des Handys ans Ohr bezogen? Hierzu fällte das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil.
Handyverbot hinter dem Steuer
Im konkreten Fall ging es um einen jungen Mann, der sein Mobiltelefon während einer Autofahrt im Dezember 2013 mehrere Sekunden lang in der Hand hielt, um nach einer Werkstatt in der Nähe zu suchen, da die Motorkontrollleuchte blinkte. Er habe also nicht telefoniert, sondern lediglich auf sein Smartphone geschaut, so seine Erklärung. Dennoch sah das Amtsgericht darin eine Verkehrswidrigkeit und verurteilte ihn im Oktober 2014 zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 40 Euro.
Handynutzung erst bei abgeschaltetem Motor zulässig
Diesem Urteil schloss sich auch das Oberlandesgericht Hamm an. Gemäß der Straßenverkehrsordnung darf ein Autofahrer sein Smartphone während der Fahrt nicht nutzen, weder zum Telefonieren noch um dieses anderweitig zu verwenden. Er darf das Mobiltelefon also nicht in der Hand halten, dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen er es benutzt. Das Suchen einer Werkstatt mittels der Navigationsfunktion des Handys stelle somit ebenfalls eine verbotene Nutzung des Gerätes dar. Um sicher am Verkehrsgeschehen teilhaben zu können, muss der Fahrzeugführer beide Hände zum Lenken des Autos frei haben. Die Verwendung eines Handys ist erst dann gestattet, wenn der PKW steht und der Motor nicht mehr läuft.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2015