Wundinfektion

doctors performing brain surgery with microscope

Vor jeder Operation ist ein Arzt dazu verpflichtet, seine Patienten über die Risiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. Haftet ein Arzt dafür, wenn er seine Patienten vor der Behandlung nicht über Wundinfektionsgefahren aufklärt und sich die Narbe nach der OP entzündet? In Bezug auf diese Fragestellung musste das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil fällen.

Wundinfektion nach Operation

Im konkreten Fall ging es um den Kläger, der im Jahr 2010 einen Nabelbruch von dem mitverklagten Arzt ambulant operieren ließ. Einige Tage nach dieser Operation kam es zu einer Wundinfektion, welche man noch zwei weitere Male öffnen musste. Nach Ansicht des Klägers wurde während der Operation nicht hinreichend auf Hygiene geachtet und die Schnittnaht wurde zudem nicht korrekt ausgeführt. Weiterhin ist der Kläger der Meinung, dass er nicht ordnungsgemäß über das Wundinfektionsrisiko aufgeklärt worden sei. Er forderte von den Beklagten Schadensersatz, der sich aus einem Schmerzensgeld von 5.000 Euro sowie einem Haushaltsführungsschaden von 110 Euro pro Monat zusammensetzte.

Kein Behandlungsfehler seitens des Arztes

Diese Klage blieb jedoch ohne Erfolg, denn das Oberlandesgericht Hamm konnte keinen Behandlungsfehler ausmachen. Der medizinische Gutachter erklärte, dass die Operation korrekt durchgeführt wurde und es könne nicht nachgewiesen werden, dass sich die Wunde aufgrund ungenügender Hygieneumstände entzündet hätte.

Weiterhin sei der Kläger nicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden, weil alle anderen Möglichkeiten ein höheres Risiko aufgewiesen hätten. Das Krankenhaus bzw. der Arzt haftet somit nicht, da der Patient auch bei einer ausführlichen Aufklärung dem ärztlichen Eingriff zugestimmt hätte. Der Sachverständige erklärte weiterhin, dass die erfolgte Operation die einzige Alternative zur Beseitigung des Nabelbruchs gewesen sei. Hätte man die Operation hinausgezögert, dann wäre es zu einer Vergrößerung des Nabelbruchs verbunden mit großen Schmerzen gekommen.

Ärztliche Aufklärung: Was Sie wissen müssen

Die ärztliche Aufklärung ist ein wichtiger Bestandteil des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Sie dient dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, der über seine Gesundheit und seinen Körper frei entscheiden kann. Aber was bedeutet die ärztliche Aufklärung genau? Welche Pflichten hat der Arzt? Und welche Rechte hat der Patient?

Was ist die ärztliche Aufklärung?

Die ärztliche Aufklärung umfasst die Unterrichtung eines Patienten über die Art, den Umfang und die Schwere seiner Erkrankung, die Diagnostik und die möglichen therapeutischen Maßnahmen und deren jeweilige Nutzen und Risiken im Rahmen einer Heilbehandlung. Der Patient muss über sämtliche Umstände aufgeklärt werden, die für seine Einwilligung in die Behandlung wesentlich sind. Die Aufklärung soll den Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Behandlung vermitteln, sowie von den Belastungen und Risiken, die mit geplanten ärztlichen Maßnahmen, aber auch deren Unterlassung verbunden sind. Die Aufklärung soll ihn in die Lage versetzen, selbst kompetent über die Behandlung zu entscheiden.

Wie muss die ärztliche Aufklärung erfolgen?

Die ärztliche Aufklärung muss persönlich, mündlich und rechtzeitig vor der Behandlung erfolgen. Die Aufklärung muss verständlich, vollständig und wahrheitsgemäß sein. Der Arzt muss auf die individuellen Fragen und Bedürfnisse des Patienten eingehen. Die Aufklärung muss der Arzt dokumentiert, z.B. durch einen schriftlichen Aufklärungsbogen, den der Patient unterschreibt. Der Arzt kann die Aufklärung auch durch eine andere Person vornehmen lassen, wenn diese so ausgebildet ist, dass sie die vorgesehene medizinische Maßnahme auch selbst durchführen könnte.

Was sind die Folgen einer fehlerhaften oder unterlassenen ärztlichen Aufklärung?

Wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt, kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Der Arzt haftet für alle Schäden, die dem Patienten durch eine fehlerhafte oder unterlassene Aufklärung entstehen. Der Arzt muss beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Wenn man den Patient ohne wirksame Einwilligung behandelt, kann der Arzt sich sogar strafbar machen.

Quelle:

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 2015

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