Arglistige Täuschung bei Hauskauf
Verfasst von Emil Kahlmann am 24. Oktober 2016 in Immobilienrecht
Ein kurioser Fall von arglistiger Täuschung bei Abschluss eines Hauskaufvertrages wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelt. Der Verkäufer des Hauses hatte Alufolie unter der Wandtapete angebracht, um den Käufer hinsichtlich der im darunterliegenden Mauerwerk vorhandenen Feuchtigkeit zu täuschen.
Der Vertrag zwischen den Parteien war im Juli 2012 zustande gekommen und betraf ein Grundstück mit Haus in Emden. Nachdem der Kauf vollzogen und der Käufer eingezogen war, bemerkte dieser Feuchtigkeitsflecken, die sich besonders im Wohnzimmer des Hauses auf den Tapeten ausbreiteten. Der Käufer stellte schließlich fest, dass sich unter der Tapete Alufolie befand und dass das Mauerwerk feucht war. Er verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Zahlung von Schadensersatz. Der Verkäufer verweigerte dies und so kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Alufolie unter der Tapete: liegt Täuschung vor?
Der Verkäufer berief sich bei seiner Weigerung den Kaufvertrag rückabzuwickeln vor allem auf den im Kaufvertrag festgestellten Haftungsausschluss. In der ersten Instanz bekam der Verkäufer vor dem Landgericht Aurich Recht, vor dem Berufungsgericht siegte jedoch der geschädigte Käufer.
Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages, also zur Rückzahlung von 125.000 € gegen Rücknahme des Grundstücks samt Haus und zur Zahlung von 16.000 € Schadensersatz, die sich aus den Kosten ergeben, die der Käufer für Grunderwerbssteuer, Makler und Sachverständigen aufbringen musste.
Das Gericht führte aus, dass der Verkäufer des Hauses sich nicht auf den Haftungsausschluss habe berufen können, da eine arglistige Täuschung des Käufers über den Zustand des Hauses vorgelegen habe. Dass der Verkäufer, wie behauptet, nicht gewusst habe, dass sich unter der Tapete Alufolie befinde, glaubte das Gericht nicht. Der Verkäufer habe das Haus vielmehr seit 1958 bewohnt und sei über alle in den zurückliegenden Jahrzehnten vorgenommenen Arbeiten am und im Haus informiert gewesen.
Quellen:
- Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015 – 1 U 129/13 –
- Landgericht Aurich – 5 O 1147/12 –